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Stadt Neuwied:Schöffenwahl

Drohnenaufnahme der neuen Deichuferpromenade mit weitem Blick in die nördlicheren Stadtteile von Neuwied.

Schöffenwahlen in Neuwied

Ehrenamtliche Richter werden!

Am 1. Januar 2024 begann die neue Amtszeit für die Schöffen. Die nächste Schöffenwahl steht erst 2028 wieder an.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie werden als Vertreter des Volkes für 5 Jahre gewählt und nehmen neben den hauptamtlichen Richtern Platz. Durch die Teilnahme der Schöffen an strafrechtlichen Verhandlungen können in Entscheidungen nicht-juristische, bürgernahe Wertungen und Sichtweisen einfließen. In diesem Sinne sind Schöffen bei Hauptverhandlungen grundsätzlich dem Berufsrichter gleichgestellt. Während der Verhandlung stellen sie Fragen zum Sachverhalt, bestimmen mit über die Erhebung von Beweisen und entscheiden über Angelegenheiten wie bspw. der Einstellung eines Verfahrens, der Verhängung von Ordnungsgeldern bei entschuldigtem Fehlen u.v.m. Auch auf das Urteil selbst nehmen Schöffen direkten Einfluss. Zwar legt der Berufsrichter den rechtlichen Rahmen bei einer Verurteilung fest, über die konkrete Entscheidung des Strafausmaßes sind die Schöffen jedoch gleichermaßen stimmberechtigt. Dies gilt ebenso für die Schuldfrage selbst.

Auch am Jugendgericht werden Schöffen zu Verhandlungen hinzugezogen. Die Jugendschöffen werden in einem eigenen Verfahren gewählt, tragen jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie die Schöffen im Erwachsenenstrafrecht.

Haupt- und Ersatzschöffen? 

Schöffen werden unterteilt in Haupt- und Ersatzschöffen. Hauptschöffen werden alle (möglichen) Termine für den Beginn von Hauptverhandlungen zum Jahresbeginn mitgeteilt. Ersatzschöffen stehen dem Gericht für den Ausfall der Hauptschöffen zur Verfügung. Dies kann mitunter auch spontan am Verhandlungstag vorkommen – eine ausgesprochene Flexibilität ist daher dringend notwendig. Fällt ein Hauptschöffe bspw. durch Umzug vollständig aus, rückt ein Ersatzschöffe nach. Die Verteilung der Haupt- und Ersatzschöffen wird am Ende eines Jahres für das kommende Jahr durch das Amtsgericht ausgelost.

Das Amt der Schöffen ist ehrenamtlich, ein Entgelt für ihre Tätigkeiten erfolgt somit nicht. Sie haben lediglich Anspruch auf die Entschädigung von Nachteilen durch die Heranziehung zu einer Sitzung. Unter anderem fallen darunter zum Beispiel die Entschädigung für Zeitversäumnisse von 7 Euro pro Stunde oder die Erstattung notwendiger Fahrtkosten. 

Schöffe kann grundsätzlich jeder werden, der

  • zu Beginn der Amtsperiode (Stichtag 1. Januar) zwischen 25 und 69 Jahre alt ist
  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt 
    • EU-Bürger mit Besitz des kommunalen Wahlrechts in Deutschland sowie Staatenlose können nicht gewählt werden. Der Besitz weiterer Staatsangehörigkeiten zusätzlich zur deutschen ist hingegen unschädlich
  • nicht aufgrund einer Verurteilung zur Bekleidung eines öffentlich Amtes unfähig ist
  • nicht in den vergangenen 10 Jahren wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe auch bei der Aussetzung auf Bewährung von mehr als 6 Monaten verurteil wurde
  • nicht Gegner eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, ist
  • nicht in Vermögensverfall geraten ist

Auf Grundlage des §34 GVG können Angehörige bestimmter Berufe nicht zur Wahl zugelassen werden. Hintergrund ist das Bestehen der Gewaltenteilung. Daher sind 

  • Regierungsmitglieder und politische Beamte
  • Organe der Rechtspflege
  • Vollstreckungs- und Vollzugsbeamte
  • Religionsdiener und Ordensleute 

als Schöffen ausgeschlossen. Letztere können aufgrund von Konflikten zwischen staatlichen Gesetzen und Pflichten des kirchlichen Amtes nicht bei der Wahl berücksichtigt werden.
Weitere dringende Voraussetzungen, die ein Schöffenbewerber mitbringen muss, sind

  • umfassende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Fähigkeit, diese anzuwenden 
    • umfassend in diesem Sinne bedeutet mehr als die einfache Umgangssprache
    • die dauerhafte Nutzung eines Dolmetschers ist nicht mit den Aufgaben vereinbar
  • gesundheitliche Eignung
    • Verhandlungen können mehrere Stunden dauern; Schöffen müssen in der Lage sein, das Geschehen über diese Dauer wahrzunehmen und zu reflektieren
    • Behinderungen sind grundsätzlich kein Ausschlussgrund, sofern der Schöffe alle notwendigen Informationen aufnehmen und verarbeiten kann. Taubheit und Schwerhörigkeit würden in diesem Sinne den Verlauf einer Verhandlung belasten. Stummheit und Blindheit hingegen beeinträchtigen die Wahrnehmung eines Schöffen vergleichsweise weniger; Stumme können bspw. Fragen an Zeugen notieren, Blinde können bei Verhandlungen ohne optische Beweismittel eingesetzt werden

Weitere Vorraussetzungen:

Der Bewerber muss zudem in der Gemeinde wohnhaft sein, in welcher er sich bewirbt. Als „Wohnen“ ist hier nicht der erste Wohnsitz von Belang. Die Bewerbung kann auch in der Gemeinde erfolgen, in der sich melderechtlich der zweite Wohnsitz befindet. Grundlage ist der gewöhnliche Aufenthaltsort. Die Wahl zum Schöffen an mehreren Orten gleichzeitig ist jedoch unzulässig.

Theoretisch kann eine Bewerbung erfolgen, obwohl der Bewerber noch nicht in der Gemeinde wohnhaft ist. Stichtag ist die Entscheidung über die Aufstellung der Vorschlagsliste durch die Gemeindevertretung bzw. den Jugendhilfeausschuss. Wird bis dahin ein Nachweis über den neuen – für die Bewerbung zulässigen – Wohnort vorgelegt, kann die Bewerbung aufgenommen werden. 

Für die Jugendschöffen gilt als zusätzliche Voraussetzung die erzieherische Befähigung beziehungsweise Erfahrung in der Jugenderziehung.
Persönliche Eignungen, die ein Bewerber für das Schöffenamt haben sollte, sind soziale Kompetenzen wie Menschenkenntnisse und Einfühlungsvermögen, einen starken Gerechtigkeitssinn, Vorurteilsfreiheit, logisches Denken, kommunikative Fähigkeiten sowie Standfestigkeit für die eigene Meinung. Grundlegende Kenntnisse über das Strafverfahren sind von Vorteil.

Bewerbungs- und Wahlverfahren

Die nächste Bewerbungsphase startet 2028. Details folgen.

Hinweis zum Ablauf:

Nachdem wir Ihre Bewerbung erhalten haben, prüfen wir zunächst Ihre Angaben auf die Voraussetzungen und teilen Ihnen mit, ob Ihre Bewerbung in das weitere Verfahren aufgenommen werden kann. Falls das nicht der Fall sein sollte und Sie nicht in den engeren Bewerberkreis miteinbezogen werden können, erhalten Sie von uns eine Begründung. 

Nach der Bewerbungsfrist wird ein Arbeitsausschuss beziehungsweise der Jugendhilfeausschuss je eine Vorschlagsliste erstellen, die vom Stadtrat beschlossen wird. Die Vorschlagslisten werden im Anschluss öffentlich ausgelegt.

Wichtiger Hinweis: Bei der öffentlichen Auslegung der Vorschlagslisten wird ein Teil der persönlichen Daten veröffentlicht:

  • Name, Vorname
  • Geburtsjahr
  • Wohnort mit PLZ; ggf. der Ortsteil

Aus diesen Vorschlagslisten wird das Amtsgericht im Schöffenwahlausschuss die Schöffen und Jugendschöffen wählen. 

Das gesamte Verfahren zieht sich in der Regel über einige Monate. Die eigentliche Wahl der Schöffen und Jugendschöffen ist vorrausichtlich dann Oktober/November abgeschlossen.