Kinderinfluencer
In den letzten Jahren haben sich für die personengestützte Werbung auf Social-Media-Plattformen Werbeformen entwickelt, die Produkte vermarkten, die insbesondere junge Zielgruppen auf Youtube, Insta, Tik Tok und CO erreichen will. Ein Weg ist u.a. die Kooperation von Unternehmen mit Kinder- und Jugendinfluencer. Dass die Gestaltung eines Kanals auf Social Media nicht nur Freizeitbeschäftigung ist, sondern eben auch Job, ist durchaus bekannt. So wird es eben mit der eigenen Reichweite des eigenen Medienkanals lohnenswert, veröffentliche Beiträge mit Werbeanzeigen zu verknüpfen und damit Einnahmen zu generieren.
Spätestens in der Kooperation mit Unternehmen und dem Auftreten als junge Markenbotschafter professionalisiert sich das Hobby und Eltern finden sich im möglichen Interessenskonflikt zwischen Fürsorge- und Aufsichtspflicht, die Karriere als Influencer des Kindes zu unterstützen. Kinder und Jugendliche müssen aber vor der Ausübung von nach Alter und Reifegrad unangemessenen Arbeiten geschützt werden. Und dies wird im Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung geregelt. Das Gesetz schützt junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.
Für Kinder unter 14 Jahren gilt generell ein Beschäftigungsverbot. Lediglich in leichte, kindgerechte Beschäftigungen, die in der Regel zwei Stunden am Tag nicht überschreiten dürfen, können die Eltern ab einem Alter von 13 Jahren einwilligen (geregelt im Paragraph 6 JArbSchG .) Für die Beschäftigungen von Kindern in den Medien, die regelmäßig weniger körperlich anspruchsvoll oder gefährlich ausfallen, gelten gelockerte Maßstäbe. Bereits ab einem Alter des Kindes von drei Jahren kann eine behördliche Bewilligung für Tätigkeiten als Kinderdarsteller bei Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, sowie Rundfunk-, Film- und Fotoaufnahmen, sowie ab sechs Jahren bei längeren Theatervorstellungen beantragt werden. Trotz der geltenden Ausnahmen sind die Schutzanforderungen für den Einsatz von Kinderdarstellern hierzulande streng. Die Tätigkeiten sind zeitlich geregelt und neben der Einwilligung der Eltern ist die Bewilligung der für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsicht zuständigen Behörden einzuholen. Im Rahmen des Antrags werden sowohl gesundheitliche Bedenken als auch Beeinträchtigungen des schulischen Fortkommens geprüft und Informationen zur inhaltlichen Ausrichtung eingeholt. Neben aller rechtlichen Rahmenbedingungen ist gerade im unübersichtlichen Social-Media-Bereich die Unterstützung der Eltern beim verantwortungsvollen Medienhandeln gefragt.
Auch wenn Kindern und Jugendlichen ihr Einsatz und vielleicht der Aufbau und das Betreiben eines eigenen Social-Media-Kanals riesen Spaß macht, kann es manchmal auch gut sein, das Tempo herauszunehmen, Spaß, Risiken und Nutzen abzuwägen und zum Wohle des Kindes zu handeln und so zu verhindern, dass Kinder unnötigen Risiken, wie Überforderung, Überbeanspruchung und Instrumentalisierung ausgesetzt sind.
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