Satzung Jugendbeirat

Satzung der Stadt Neuwied über die Einrichtung eines Jugendbeirates


Der Stadtrat hat auf Grund der §§ 56b und § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), am 30. März 2006 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

§ 1   Einrichtung und Aufgaben des Jugendbeirates

(1) In der Stadt Neuwied wird ein Jugendbeirat eingerichtet.

(2) Der Jugendbeirat vertritt die Belange der minderjährigen Einwohnerinnen und Einwohner durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Stadt. Er soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern. Der Jugendbeirat kann außerdem Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen für Kinder und Jugendliche anregen.

(3) Die Beteiligung des Jugendbeirates bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist gleichzeitig Beteiligung im Sinne des § 16c Gemeindeordnung.


§ 2   Rechte und Pflichten des Jugendbeirats und  seiner Mitglieder

(1) Für die Rechtsstellung  der Mitglieder gelten  die §18 Abs.1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO.

(2) Es gelten die Bestimmungen des § 56 b der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.

(3) Der Jugendbeirat kann seine Anträge durch seine/n Vorsitzende/n bzw. durch seine/n Stellvertreter/in in den Stadtrats- bzw. Ausschusssitzungen erläutern und begründen

§ 3   Zahl der Mitglieder und Bildung des Jugendbeirates

(1) Die Mitglieder des Jugendbeirats werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(2) Die Anzahl der  Mitglieder einer Wahlperiode ergibt sich aus den Bestimmungen des § 5.

§ 4    Wahlberechtigung

Wahlberechtigt und wählbar sind die Einwohner und Einwohnerinnen der Stadt Neuwied, die am Tag des Beginns der Wahlzeit das 12., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Andere Gründe des Ausscheidens aus dem Jugendbeirat bleiben unberührt.

§ 5  Wahl der Mitglieder

(1) Die Wahl der Mitglieder erfolgt

a) an den benannten Neuwieder Schulen
b) in einer Jugendversammlung

a) Wahlen an den Schulen:
Die Wahlen finden an folgenden Schulen statt:

* Hauptschulen
* Regionalschulen
* Duale Oberschulen
* Realschulen
* Gymnasien
* berufsbildende Schulen
* Sonderschulen
* weitere Schulformen (hier: Freie Waldorfschule)

Je Schule bzw. Schulverband wird generell ein Sitz zugeteilt.
Im Sonderschulbereich 1 werden die beiden Schulen zusammengefasst,                              im Sonderschulbereich 2 erhalten die Schulen insgesamt zwei Sitze.
Die Anzahl der Grundmandate beträgt demnach 18 Personen.
Darüber hinaus erhalten die Schulen ab 400 wahlberechtigten Schülern einen weiteren Sitz.
Die Anzahl der tatsächlich zu wählenden Personen ergibt sich aus der jeweils aktuellen Schulstatistik.

b) Jugendversammlung:
Die Jugendlichen, die keine Neuwieder Schule besuchen, wählen in einer eigens dafür einberufenen Versammlung (Jugendversammlung) zwei Vertreter/innen für den Jugendbeirat.

(2) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Jugendbeirats während der Wahlperiode wird der / die Nächstplatzierte aus der jeweiligen Schule bzw. der Jugendversammlung in den Jugendbeirat nachberufen (Nachrücker).

§ 6 Vorsitz und besondere Funktionen

(1) Der Jugendbeirat wählt eine/n Vorsitzende/n und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der Oberbürgermeister oder der zuständige Dezernent den Vorsitz.

(2) Der Jugendbeirat wählt eine/n Vertreter/in, der/die den Jugendbeirat im Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied vertreten soll, sowie dessen/deren Stellvertreter(in).

§ 7 Verfahren und Arbeitsweise

(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates Neuwied gelten entsprechend.

(2) Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten können an den Sitzungen des Jugendbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des/der Vorsitzenden.

(3) Der Jugendbeirat tritt mindestens viermal jährlich zur Beratung zusammen.

(4) Der Jugendbeirat kann zur Behandlung einzelner Themen Arbeitsgruppen bilden.
Die Arbeitsgruppen haben beschlussvorbereitende Funktion gegenüber dem Jugendbeirat. An den Arbeitsgruppen können auch am jeweiligen Thema interessierte andere Jugendliche aus Neuwied teilnehmen.

(5) Der Jugendbeirat soll in seiner Arbeit die Interessen behinderter,  ausländischer und arbeitsloser Jugendlicher berücksichtigen.

(6) Der Jugendbeirat kann zur Erörterung bestimmter Themen sachkundige Personen, z.B. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen städtischer Ämter, zu den Sitzungen hinzuziehen.

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Neuwied über die Einrichtung eines Jugendbeirates vom13.04.2000 außer Kraft.

 

Neuwied, 05.04.2006
(Roth)
Oberbürgermeister

Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekannt-machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der vorgenannten Frist Verletzungen der Verfahrens- oder Formvorschriften unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich bei der Stadtverwaltung Neuwied, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, geltend gemacht worden sind oder wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.