Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts wird in Rheinland-Pfalz vor dem für den Wohnsitz zuständigen Standesbeamten erklärt.

Wenn Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Neuwied haben, können Sie vor dem Standesbeamten in Neuwied den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären.

Folgende Unterlagen werden dafür benötigt:

-    Personalausweis, Reisepass oder gleichwertige Ausweispapiere,
-    wenn vorhanden, das Stammbuch der Eltern, in dem Ihre Taufdaten enthalten sind

Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die sorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen das Sorgerecht zusteht, den Austritt erklären.

Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden. Der Austritt wird wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz.

Die Gebühr für die öffentliche Beglaubigung der Austrittserklärung einschließlich der Anfertigung einer Abschrift beträgt in Rheinland-Pfalz 30,00 EUR. Die Gebühr wird auch bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Austrittserklärungen für jede Erklärung gesondert erhoben.