Am 01. August 2024 tritt § 4 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGG) vom 19. Juni 2024 in Kraft. Ab diesem Tag kann beim Standesamt die nach dem Gesetz erforderliche Anmeldung einer Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgegeben werden.
Für die schriftliche Anmeldung stellt das Standesamt Neuwied ab dem 31.07. 2024 für volljährige Personen im Downloadbereich ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Achten Sie bitten darauf, dass die schriftliche Anmeldung nicht vor dem 01.08.2024 dem Standesamt zugeht. Die Schriftform ist bei elektronischer Zusendung der Anmeldung nur gewahrt, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Ein einfacher E-Mail-Anhang erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ansonsten können Sie die schriftliche Anmeldung im Geschäftszimmer abgeben oder dem Standesamt zuschicken.
Bitte beachten Sie die Hinweise auf der 2. Seite des Formulars zur schriftlichen Anmeldung!
In der Bundesrepublik Deutschland wird das Namensrecht vom Grundsatz der Namenskontinuität beherrscht, d.h. dass Namensänderungen nur in einem engen Umfang gewährt werden.
Man unterscheidet:
• Namensänderungen durch Erklärung
• Namensänderungen durch eine Behörde
Wie aus der Überschrift schon hervorgeht, handelt es sich um Namenserklärungen die die Beteiligten / sorgeberechtigten Eltern selbst, durch Abgabe einer Erklärung vornehmen können. Bei diesen Erklärungen handelt es sich also um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, durch welche die jeweils berechtigten Ehegatten / sorgeberechtigten Eltern eine Namensführung unmittelbar gestalten.
Zu beachten ist hier, dass die Abgabe solcher Erklärungen formgebunden ist, d.h., dass regelmäßig die öffentliche Beglaubigung solcher Erklärungen gefordert wird. Zuständig zur Beglaubigung der Erklärungen sind stets auch die Standesämter. Beachten Sie bitte, dass es sich dabei um einen gebührenpflichtigen Vorgang handeln kann. Über die Höhe der Gebühr bzw. ob eine Gebührenpflicht besteht, berät Sie gerne unser Standesamt.
Wir stellen Ihnen für die Arten von Namensänderungen durch Erklärung folgende Merkblätter zur Verfügung, die Sie sich in unserem Downloadbereich herunterladen können.
• Merkblatt über die Namensänderung von Verheirateten, Geschiedenen und Verwitweten
• Merkblatt über die nachträgliche Namensänderung von Kindern
• Merkblatt über die Namensänderung von Vertriebenen und Spätaussiedlern
• Merkblatt über die Angleichung von Namen bei Einbürgerung und dem deutschen Namensrecht unterliegenden Personen
Bei dieser Art von Namensänderung, oft auch behördliche oder öffentlich-rechtliche Namensänderung genannt, obliegt es einer Behörde zu prüfen und zu entscheiden, ob eine gewünschte Namensänderung erfolgen kann.
Grundlage ist das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz). Die Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde in Neuwied dem Standesamt übertragen. Es handelt sich dennoch nicht um eine standesamtliche Aufgabe; sie wird vielmehr von den bearbeitenden Standesbeamten in ihrer Eigenschaft als Bedienstete der Stadtverwaltung Neuwied wahrgenommen.
Soweit Sie Ihren Wohnsitz in Neuwied haben und Fragen zur behördlichen Namensänderung haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir empfehlen Ihnen ohnehin sich vor Antragstellung hier bei uns beraten zu lassen. Näheres finden Sie in unserem Merkblatt zur Beantragung einer behördlichen Namensänderung, welches Sie in unserem Downloadbereich finden.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist spezialgesetzlich geregelt. Hier finden hinsichtlich der Gebührenbemessung andere Sätze Anwendung.