Stand der Bebauung

Infos zum Bebauungsplan Nr. 825 I der Stadt Neuwied "Bienenkaul"

1. Teilbereich des Heddesdorfer Berges

Der Bebauungsplan "Bienenkaul" wurde mit öffentlicher Bekanntmachung am 10. November 2001 rechtsverbindlich und mit öffentlicher Bekanntmachung vom 09.Juli 2013 geändert. Der Geltungsbereich reicht im Norden bis zu der vorhandenen 110-kVHochspannungsfreileitung. Im Osten verläuft die Planbereichsgrenze in Verlängerung des Beverwijker Ringes einschließlich der Richterswiler Straße bis zur Dierdorfer Straße. Die südliche Grenze bildet die Grundstücksgrenze der Kinzing-Schule und die westliche Plangebiets-Grenze reicht bis in Höhe des ehemaligen Bismarck-Denkmals. Das Plangebiet umfasst ca. 12 ha.

Die Erschließung des Bereiches erfolgt über eine neue Anbindung an die Dierdorfer Straße. Hier wird eine neue Kreisverkehrsanlage errichtet. Des weiteren wird der Beverwijker Ring ab der Kinzing-Schule verlängert. Über eine weitere Kreisverkehrsanlage erfolgt dann die innere Erschließung des neuen Baugebietes "Bienenkaul". Für die einzelnen Baugrundstücke sieht der Bebauungsplan verschiedene Regelungen zur Bebauung der Grundstücke vor. Mit der Entwicklung eines neuen Stadtteiles bietet sich auch immer die Gelegenheit, gestalterische Ziele zu formulieren. Beim Projektgebiet "Heddesdorfer Berg" erscheint dies um so wichtiger, da es aufgrund seiner exponierten Lage eine hohe "Einsehbarkeit" besitzen wird. Daher werden gestalterische Regelungen notwendig, um das einmal weithin sichtbare Baugebiet in einem harmonischen Gesamtbild erscheinen zu lassen. Dennoch verbleibt ein Spielraum für individuelle architektonische Lösungen. Die Vorgaben beziehen sich in erster Linie auf die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und schreiben die einheitliche Wahl der Dachneigung und Wand- bzw. Firsthöhe vor, was insbesondere bei Doppel- bzw. Reihenhäusern im Interesse eines harmonischen Gesamteindrucks von großer Bedeutung ist. Als Dachform ist überwiegend das Pultdach als Ausdruck eines modernen zeitgemäßen und kostengünstigen Architekturstils vorgesehen.

Neben der Dachform bestimmt auch die Dachfarbe das Gesamtbild. Aufgrund von immer weiter verbesserten Färbetechniken existiert mittlerweile auf dem Markt eine Bandbreite, die praktisch über das gesamte Farbspektrum geht und daher bedeutende Abweichungen zu den traditionellen Eindeckungsfarben mit sich bringt. Zur harmonischen Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild werden mit Rücksicht auf die vorherrschenden Dachfarben im Stadtgebiet bzw. im Rheintal verschiedene Farbtöne wie grau, braun und schwarz vorgeschrieben. Die zu verwendenden Baumaterialien, werden auf natürliche ortstypische Materialien und Farben wie glatter Putz, Holz, Naturstein usw. beschränkt. Weitere Regelungen zu Einfriedungen, Werbeanlagen, der Gestaltung von Abstellplätzen für Pkw und Mülltonnen dienen der inneren Gebietsgestaltung. Neben der Gestaltung der baulichen Anlagen werden auf den einzelnen Baugrundstücken auch Vorgaben zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemacht. So soll das anfallende Niederschlagswasser möglichst als Brauchwasser oder zur Gartengestaltung genutzt werden oder auf dem Grundstück breitflächig versickern. Versiegelungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und nur zulässig, soweit sie nutzungs- und erschließungsmäßig zwingend erforderlich sind. Die Vorgartenbereiche der Baugrundstücke sind andschaftsgärtnerisch mit lockeren Stauden und Buschgruppen zu gestalten. Die Gartenbereiche können als Hausgärten genutzt werden oder sind landschaftsgärtnerisch anzulegen. Es werden weitere Baum- und Pflanzgebote auf den Grundstücken festgesetzt. Im Rahmen des Bauantrags- bzw. Freistellungsverfahrens ist der Nachweis einer sachgerechten Grünflächengestaltung erforderlich. Die genauen Festsetzungen und weitere Regelungen können im Bebauungsplan, in den Textfestsetzungen und in der Tabelle zu den textlichen Festsetzungen nachgelesen werden. Im Bereich des Neubaugebietes sind als Gebietsarten je nach Lage ein "Reines " oder "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt.

Innerhalb des Reinen Wohngebietes sind neben Wohngebäuden z.B. auch Räume für freie Berufe innerhalb dieser Wohngebäude sowie je nach Lage im Plangebiet verschiedene andere Nutzungen nach Prüfung im Einzelfall ausnahmsweise zulässig.

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind je nach Lage im Plangebiet neben reinen Wohngebäuden z.B. Räume für freie Berufe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die der ersorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Entlang der Erich-Kästner Straße und des everwijker Ringes sind Mehrfamilienwohnhäuser vorgesehen. Die übrigen Baugrundstücke sind für maximal zwei Wohneinheiten pro Grundstück ausgewiesen. Als Bauweise kommen neben dem klassischen eingeschossigen Einzel- und Doppelhaus mit ausgebautem Dachgeschoss am zukünftigen Gebietsrand die nachfolgend beschriebenen Gebäudetypen vor.

Kettenhäuser
Die Gebäude werden mit einer Seite auf die nördliche Grundstücksgrenze gebaut. Diese Gebäudeseite ist als Brandwand auszubilden. Zu der südlichen Grundstücksgrenze ist der erforderliche Abstand, von mind. 3,0 m, einzuhalten. In dieser Abstandsfläche ist eine Garage zulässig. Die Geschosszahl beträgt zwingend zwei Vollgeschosse und die max. Firsthöhe 10,00 m über Erdgeschoss-Fertigfußboden. Als Dachform ist das Satteldach oder versetzte Pultdach mit einer Dachneigung von 25° bis 35° vorgegeben. Dachgauben sind in bestimmten Größen ab einer Dachneigung von 30° möglich.

Doppelhäuser mit Pultdach
Die Gebäude werden mit einer Seite entsprechend den Vorgaben aus dem Bebauungsplan auf eine Grundstücksgrenze gebaut. Zu der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist der erforderliche Abstand, von mind. 3,0 m, einzuhalten. In dieser Abstandsfläche ist eine Garage zulässig. Die Geschosszahl beträgt zwingend 2 Vollgeschosse und die max. Firsthöhe 11,00 m über Erdgeschoss-Fertigfußboden. Im Bereich der Stichstraßen können die Gebäudehöhen reduziert werden, so dass
das 2. Vollgeschoss aus dem Dachgeschoss besteht. Ab einer Fassadenhöhe von 6,50 m über Erdgeschoss-Fertigfußboden ist ein Rücksprung in der Aussenwand von mind. 1,00 m vorgeschrieben. Als Dachform ist das Pultdach mit einer Dachneigung von 15° bis 25° vorgegeben. Dachgauben sind nicht zulässig.

Reihenhäuser
Eine Reihenhausgruppe setzt sich aus 1-5 Mittelhäusern und zwei Endhäusern auf der entsprechenden Zahl von Grundstücken zusammen. Die beiden seitlichen Gebäude
sind mit einer Gebäudeseite an das Mittelhaus anzubauen. Zu der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist der erforderliche Abstand, von mind. 3,0 m, einzuhalten. Je
Grundstück sind Garagenstandorte einzeln oder als Garagenhöfe zugeordnet. Die Geschosszahl beträgt zwingend 2 Vollgeschosse und die max. Firsthöhe 11,00 m
über Erdgeschoss-Fertigfußboden. Ab einer Fassadenhöhe von 6,50 m über Erdgeschoss-Fertigfußboden ist ein Rücksprung in der Aussenwand von mind. 1,00 m vorgeschrieben. Als Dachform ist das Pultdach mit einer Dachneigung von 15° bis 25° vorgegeben. Dachgauben sind nicht zulässig.


Mehrfamilienwohnhäuser
Zur Erich-Kästner-Straße hin ist eine Baulinie festgesetzt, auf der die Gebäude errichtet werden müssen. Zu den seitlichen Grundstücksgrenzen sind die notwendigen Abstände einzuhalten. Zur Herstellung von Tiefgaragen darf der rückwärtige Garten zum Teil unterbaut werden. Die Tiefgaragen sollten extensiv begrünt werden.
Die Geschosszahl beträgt je nach Lage zwingend drei bzw. vier Vollgeschosse und die max. Firsthöhe 13,00 bzw. 14,00 m über Erdgeschoss-Fertigfußboden.
Als Dachform ist das flachgeneigte Pultdach mit einer Dachneigung von 10 bis 15 Grad vorgegeben. Dachgauben sind unzulässig.