Unterhaltsurkunden 

Haben sich Eltern getrennt, wird der Unterhalt und die elterliche Sorge für die Kinder geregelt. Sind sich Eltern über den Kindesunterhalt einig, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil sich urkundlich, d.h. ohne ein gerichtliches Verfahren zur Zahlung verpflichten.

In der Unterhaltsurkunde verpflichtet sich ein Elternteil, den festgelegten Kindesunterhalt nach seinen Einkommensverhältnissen sowie seinen persönlichen und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen zu zahlen.

Eine öffentliche Urkunde

  • kann jede unterhaltsberechtigte Person zur Sicherung des Unterhaltsanspruchs verlangen.
  • ist ein vollstreckbarer Titel, mit dem die Zahlung auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung durchgesetzt  werden kann.
  • die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erhält  die Person, die das Kind unterhaltsrechtlich vertritt
  • kann auch für einen (unstreitigen) Teil des Unterhaltsanspruchs erstellt werden.

Änderungen einer Unterhaltsurkunde sind möglich, wenn die Eltern oder andere mit der Wahrnehmung des Unterhaltsanspruchs betraute Personen/Institutionen sich darüber einig sind.

 

Ihre Ansprechpartner/innen:

Sybille Albrecht
Tel. 02631/ 802-283
E-Mail: beistandschaft@neuwied.de

Andreas Glabach
Tel. 02631/ 802-235
E-Mail: beistandschaft@neuwied.de

Jens Moritz
Tel. 02631/ 802- 362
E-Mail: beistandschaft@neuwied.de

Mechthild von Schönebeck-Fischer
Tel. 02631/802-394
E-Mail: beistandschaft@neuwied.de

 

Informationen und Anträge:

Broschüre "Alleinerziehend-Tipps-Infos" des Verbands Alleinerziehender Mütter und Väter

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