Vaterschaftsanerkennungen
Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,

  • der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist, oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann 
  • der die Vaterschaft anerkannt hat oder
  • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Ob die Eltern ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.

Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.

 Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden, 

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

  Die Urkunden können aufgenommen werden

  • bei jedem Standesamt
  • bei den Jugendämtern
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren

 
Gemeinsame Elterliche Sorge
Leben  die  Eltern  nicht  nur  vorübergehend  getrennt,  gliedert  sich  die  gemeinsame Sorge in zwei Bereiche auf: In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung  müssen  die  Eltern  weiterhin  einvernehmliche Entscheidungen  treffen,  während der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, in der Regel in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden kann.

Sind  Eltern  bei  der  Geburt  des  Kindes  nicht  miteinander  verheiratet,  können sie durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung (auch „gemeinsame Sorgeerklärung“ genannt) die gemeinsame Sorge für ihr Kind ausüben. Eine  Sorgeerklärung  muss  öffentlich  beurkundet  werden,  bei  einem  Notar  oder  beim  zuständigen  Jugendamt.

Sorgeregister und Negativattest
Im Sorgeregister werden Sorgeerklärungen und gerichtliche Entscheidungen über das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern registriert.

Das Sorgeregister wird bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt geführt. 

Bescheinigungen über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (Negativatteste) werden vom Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter ausgestellt.

Dazu sind von der Mutter der Name des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt, das Geburtsdatum und der Geburtsort anzugeben. 

 

Ihre Ansprechpartner/innen:

Sybille Albrecht
Tel. 02631/ 802-283
E-Mail: beistandschaft@neuwied.de

Andreas Glabach
Tel. 02631/ 802-235
E-Mail: beistandschaft@neuwied.de

Jens Moritz
Tel. 02631/ 802- 362
E-Mail: beistandschaft@neuwied.de

Mechthild von Schönebeck-Fischer
Tel. 02631/802-394
E-Mail: beistandschaft@neuwied.de