Vaterschaftsanerkennungen
Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen der Mann,
Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.
Ob die Eltern ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.
Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden,
Die Urkunden können aufgenommen werden
Gemeinsame Elterliche Sorge
Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, gliedert sich die gemeinsame Sorge in zwei Bereiche auf: In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung müssen die Eltern weiterhin einvernehmliche Entscheidungen treffen, während der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, in der Regel in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden kann.
Sind Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie durch eine übereinstimmende Sorgeerklärung (auch „gemeinsame Sorgeerklärung“ genannt) die gemeinsame Sorge für ihr Kind ausüben. Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden, bei einem Notar oder beim zuständigen Jugendamt.
Sorgeregister und Negativattest
Im Sorgeregister werden Sorgeerklärungen und gerichtliche Entscheidungen über das gemeinsame Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern registriert.
Das Sorgeregister wird bei dem für den Geburtsort des Kindes zuständigen Jugendamt geführt.
Bescheinigungen über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (Negativatteste) werden vom Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Mutter ausgestellt.
Dazu sind von der Mutter der Name des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt, das Geburtsdatum und der Geburtsort anzugeben.
Ihre Ansprechpartner/innen:
Sybille Albrecht
Tel. 02631/ 802-283
E-Mail: salbrech@neuwied.de
Andreas Glabach
Tel. 02631/ 802-235
E-Mail: aglabach@neuwied.de
Bettina Grzembke
Tel. 02631/802-353
E-Mail: bgrzembk@neuwied.de
Jens Moritz
Tel. 02631/ 802- 362
E-Mail: jemoritz@neuwied.de
Mechthild von Schönebeck-Fischer
Tel. 02631/802-394
E-Mail: mschoene@neuwied.de