Diese Art von Vaterschaftsanerkennung kommt immer dann in Betracht, wenn die Mutter des Kindes noch verheiratet ist.

In diesen Fällen kann jedoch die gesetzlich bestehende Vaterschaft des Ehemannes nachträglich geändert werden, wenn

•    das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren ist. D.h. beim zuständigen Amtsgericht muss der Antrag auf Scheidung der Ehe der Mutter bereits eingegangen sein (bitte durch Vorlage einer Bescheinigung des Gerichts nachweisen).

•    der leibliche Vater die Vaterschaft spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung zu dem Kind anerkennt.

•    Die Mutter und ihr Ehemann dieser Vaterschaftsanerkennung zugestimmt haben. Beachten Sie, dass die Zustimmungserklärungen immer öffentlich beurkundet werden müssen.
•    Das den Scheidungsantrag stattgebende Urteil rechtskräftig geworden ist.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird die Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters wirksam. Das Standesamt veranlasst dann die Änderung des Geburtenregisters. Sie erhalten dann eine neue Geburtsurkunde.
Die allgemeinen Hinweise zur einfachen Vaterschaftsanerkennung gelten natürlich auch bei der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung.