Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten alle Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 

  1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und  ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
  2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    1. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
    2. nach § 25 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
    3. nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  4. eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar sind,
  6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71 a des Asylgesetzes stellen.

Die Stadtverwaltung Neuwied ist zuständig für o.g. Personenkreis, sofern sie von der Kreisverwaltung Neuwied der Stadt Neuwied zugewiesen wurden bzw. aus einer anderen Kommune umverteilt wurden.

Für Personen, die bereits mit einer Anerkennung als Flüchtling oder Asylberechtigung nach Neuwied kommen, ist in der Regel das Jobcenter Neuwied zuständig.

Jobcenter

Engerser Landstraße 36

56564 Neuwied

Telefon 02631-94110.