Gem. § 7 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz sind Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von den Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 20 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches findet entsprechende Anwendung, das bedeutet, dass Personen die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben, nicht besser gestellt werden können, als Ehegatten.

Jede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sind anzuzeigen. 

 

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