Sie können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld (einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) II)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze)
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
Befreien lassen können sich außerdem:
- Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG)
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII)
- Personen, die keine der Leistungen für den Lebensunterhalt bekommen, deren übersteigendendes Einkommen aber weniger als 18 € mtl. beträgt (1/3 des Quartalsbeitrages)
Ihre Ansprechpartnerin:
Andrea Raether
Tel. 02631/ 802-448
E-Mail: araether@neuwied.de
Informationen und Anträge:
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