Grundsätzliches
Vom Grundsatz her ist jede im Ausland vorgenommene Eheschließung auch im Inland gültig, soweit nach dem jeweilige Heimatrecht der beiden Eheschließenden keine Ehehindernisse oder –verbote vorhanden sind und das im Eheschließungsstaat geltende Ortsrecht beachtet wurde. Das heißt, die Eheschließung muss nach den dort geltenden Gesetzen in der staatlich vorgesehenen Form erfolgt sein (Beachte: evtl. Registrierung von der dortigen staatlichen Stelle notwendig z.B. Florida/USA).
Sie möchten als Deutsche/r im Ausland heiraten
Oft bieten bereits Reiseveranstalter den Service „Eheschließung im Ausland“ an. Grundsätzlich raten wir Ihnen trotz etwaiger Informationen des Reiseveranstalters sich rechtzeitig sowohl bei den Standesämtern, den konsularischen Vertretungen der ausländischen Staaten als auch beim Eheschließungsstandesamt im Ausland zu informieren. Oft findet man aber auch Informationen auf der Internetseite der jeweiligen deutschen Botschaft.
Auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes finden Sie verschiedene Informationen zum Thema 'Deutsche heiraten im Ausland'.
Für eine Vielzahl von Ländern gilt es, dort ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Das Ehefähigkeitszeugnis hat eine Gültigkeit von 6 Monaten und Sie erhalten es bei ihrem zuständigen Wohnsitzstandesbeamten. Erkundigen Sie sich bitte dort vorher, welche Unterlagen zur Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigt werden.
Beachten Sie bitte, dass nach der Eheschließung im Ausland die Ihnen ausgehändigte Heiratsurkunde mit allen nötigen Beglaubigungsvermerken versehen wird (z.B. Apostille, Legalisation usw.). Erkundigen Sie sich hierzu bitte vorher bei Ihrem Standesamt oder ggf. bei der deutschen Botschaft des Reiselandes.
Sie haben im Ausland geheiratet
Für den Nachweis Ihrer Eheschließung ist es notwendig, dass Sie die richtigen und vollständigen Unterlagen hierzu vorlegen können. Erkundigen Sie sich also bitte vor Reiseantritt bei Ihrem Heimatstandesamt oder der deutschen Botschaft des Eheschließungslandes. Nicht deutschsprachige Urkunden sind grundsätzlich hier in Deutschland von einem vereidigten Übersetzer zu übersetzen. Im Ausland angefertigte Übersetzungen müssen von deutschen Behörden und Dienststellen nicht akzeptiert werden. Informieren Sie sich bitte auch, ob das Eheschließungsland sogenannte „Internationale Urkunden“ ausstellt. Hier entfällt eine Übersetzung, in vielen Fällen sogar die Anbringung der Apostille.
Wenn Sie als Deutscher, Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling im Ausland geheiratet haben, können Sie bei Ihrem zuständigen Standesamt die Eheschließung nachbeurkunden lassen. Näheres hierzu finden Sie im Bereich „Nachbeurkundungen“.