Sie ziehen in die Deichstadt Neuwied - Wir heißen Sie herzlich Willkommen

Allgemeine Beschreibung

Wenn Sie neu nach Neuwied ziehen oder innerhalb des Stadtgebietes umziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug beim Bürgerbüro an- bzw. ummelden.

Eine Pflicht zur Abmeldung einer Wohnung besteht nur, wenn Sie ins Ausland verziehen und keine neue Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland beziehen.

Rechtsgrundlage bildet das Bundesmeldegesetz (BMG) (BGBl. I 2013, S. 1084), das zum 01.11.2015 in Kraft getreten ist und damit erstmalig eine bundeseinheitliche Regelung darstellt.

Für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen bestehen besondere Meldepflichten.


Rechtsgrundlage

(Auszug Bundesmeldegesetz)

§ 17 Anmeldung, Abmeldung
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. 2Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

§ 21 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.

§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.


Den vollständigen Text können Sie unter folgendem Link einsehen
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html



Unser besonderer Service: Online-Termin-Reservierung

Über diesen Link können Sie online mit uns Ihren Wunschtermin vereinbaren. Die üblichen Wartezeiten entfallen, wenn Sie zum vereinbarten Termin an unserem Infoschalter vorsprechen.


1. An- und Ummeldung:

Bei persönlicher Vorsprache erledigen wir Ihre An- oder Ummeldung online. Sie müssen dann nur noch den Meldeschein unterschreiben und Ihren Personalausweis zur Anschriftenänderung vorlegen.

Sie möchten den Terminservice nicht in Anspruch nehmen und sind an einer persönlichen Vorsprache gehindert, dann können Sie sich bei der Abgabe des Meldescheins vertreten lassen, der ausgefüllte Meldeschein muss aber von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein.

Unterlagen:

  • Personalausweis und (wenn vorhanden) Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument
  • Kinderausweis, Kinderreisepass (sofern nicht vorhanden Geburtsurkunde)
  • Wohnungsgeberbestätigung  (Initiates file downloadFormular Wohnungsgeberbestätigung)
  • bei einem Umzug minderjähriger Kinder Nachweis über das Sorgerecht (Ausnahme: eheliche Kinder miteinander verheirateter Eltern); bei gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile wird das Einverständnis des anderen Elternteils benötigt (Einverständniserklärung online abgeben)
  • Meldeschein

Es kann sein, dass im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen benötigt werden, da mit dieser Auflistung nur die Regelfälle abgedeckt werden.
 
2. Abmeldung:

Sofern Sie innerhalb des Bundesgebietes umziehen, müssen Sie sich nur noch bei der neuen Meldebehörde anmelden. Eine Abmeldung Ihrer bisherigen Wohnung ist nicht mehr vorgesehen.
Die Meldepflicht besteht allerdings weiterhin;

  • bei Wegzug ins Ausland
  • bei einer Abmeldung ohne festen Wohnsitz
  • Abmeldung einer Nebenwohnung; zuständig hierfür ist seit dem 01.11.2015 die Gemeinde der  Hauptwohnung

Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann bei  der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist oder bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist erfolgen.

Der Meldeschein kann in diesen Fällen, zusammen mit der Bestätigung des Wohnungsgebers über den Auszug übersandt oder abgegeben werden, eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich.


Hinweise

Eine verspätete An-, Ab- oder Ummeldung bzw. ein verspäteter Wohnungsstatuswechsel kann von einer mündlichen Verwarnung über ein gestaffeltes Verwarngeld bis hin zu einem Bußgeld führen.
Bitte beachten Sie, dass bei einer Änderung Ihrer Anschrift auch Ihre Fahrzeugpapiere geändert werden müssen. 

Opens external link in new windowWeitere Informationen dazu erhalten Sie hier