Amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften

Die amtliche Beglaubigung bezieht sich nur auf Dokumente, deren Urschrift von einer (deutschen) Behörde ausgestellt wurde oder zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde bestimmt ist. Beglaubigt werden können Abschriften und Unterschriften oder Handzeichen.

Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus, wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden) erforderlich ist.

Ausgenommen ist auch die amtliche Beglaubigung von Dokumenten aus amtlichen Registern und Archiven (z.B. Personenstandsurkunden, Abschriften aus dem Grundbuch, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster). Hier obliegt die Erteilung einer amtlichen Abschrift den registerführenden Behörden.

Für die Beglaubigung von Privaturkunden zur Verwendung im privaten Rechtsverkehr sind die Notare zuständig.

Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigten, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen. Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist, § 33 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Eine Unterschrift ohne zugehörigen Text wird nicht beglaubigt.


Die öffentliche Beglaubigung bezieht sich nur auf die Beglaubigung von Unterschriften
Die öffentliche Beglaubigung ist grundsätzlich von einem Notar vorzunehmen (§129 BGB). Für bestimmte Fälle wurde die Beglaubigungsbefugnis von Unterschriften jedoch auf das Bürgerbüro übertragen.

Eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung kann vom Bürgerbüro nur vorgenommen werden, wenn die öffentliche Beglaubigung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister, Ausschlagung Erbschaft). Bestehen Zweifel, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die öffentliche Unterschriftsbeglaubigung vorliegen, behält sich das Bürgerbüro den Verweis an einen Notar vor.

Eine Unterschrift ohne zugehörigen Text wird nicht beglaubigt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Dokument, welches beglaubigt werden soll und das Original (vor Ort können auch kostenpflichtig Kopien angefertigt werden)
  • bei der Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen sind ein Ausweisdokument und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden sollen

Hinweis: 
Da die Anbringung von Beglaubigungsvermerken je nach Art und Umfang sehr aufwendig sein kann, können im Rahmen einer persönlichen Vorsprache maximal 3 Beglaubigungen sofort erledigt werden. Sollten Sie mehr als 3 Beglaubigungen haben, nehmen wir Ihre Dokumente gerne entgegen und Sie können sich diese nach Terminvereinbarung wieder abholen.

Gebühren:
Amtliche Beglaubigung: 2,50 € je angebrachtem Beglaubigungsvermerk

Öffentliche Beglaubigung: 15,00 € je angebrachtem Beglaubigungsvermerk

Gebührenbefreiung für Beglaubigungen von Dokumenten für Schüler/innen und Studenten/Studentinnen sowie für Angelegenheiten des Schul- und Hochschulbesuches sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Gebührenbefreiung gilt für bis zu drei Beglaubigungen pro Dokument, ab der vierten Beglaubigung entfällt die Gebührenbefreiung.

Gebührenbefreiung gegenüber gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtungen ist nur gegeben, soweit durch die Amtshandlung die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke unmittelbar gefördert werden, § 8 Abs. 1 Nr. 7 Landesgebührengesetz.