Allgemeine Beschreibung

Sie können bei Vorliegen der Voraussetzungen Auskünfte über Vor- und Familiennamen einer Person, Doktorgrad und derzeitige Adresse erhalten, sowie die Mitteilung, ob eine Person verstorben ist (einfache Melderegisterauskunft).
Darüber hinaus können Sie bei der Glaubhaftmachung eines berechtigten oder rechtlichen Interesses im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft weitere Informationen zu einer Person erhalten.

Die Erteilung einer Auskunft ist nur zulässig, wenn

  • die Identität der Person, über die Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann.
    Geben Sie deshalb bei Ihrer Anfrage mindestens 3 Suchmerkmale an (Familienname, Vorname, Geburtsdatum oder letzte bekannte Anschrift).
  • Angabe des Zweckes, für den die Auskunft benötigt wird, insbesondere die Angabe eines expliziten gewerblichen Zweckes
  • Erklärung, dass die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden
  • sofern die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden sollen, so ist gleichzeitig zu erklären, bzw. bei Aufforderung nachzuweisen, dass die betroffene Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat

Vorhandene Auskunftssperren stehen der Auskunftserteilung entgegen.

Unterlagen

  • Angabe von Suchmerkmalen zur angefragten Person, so dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist
  • Angabe des Zwecks der Anfrage
  • ggfs. Nachweis über die Begleichung der Gebühren


Gebühren
einfache Melderegisterauskunft

  • für jede betroffene Person 8,10 €
  • für gewerbliche Zwecke, außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, für jede betroffene Person 9,20 €
  • für Zwecke der Werbung und des Adresshandels: 13,00 €

erweiterte Melderegisterauskunft        

  • für jede betroffene Person 11,90 €
  • für gewerbliche Zwecke, außer für Zwecke der Werbung und des Adresshandels, für jede betroffene Person 13,00 €
  • für Zwecke der Werbung und des Adresshandels: 13,50 €

Bitte beachten Sie, dass die Gebühren im Vorfeld zu entrichten sind und auch anfallen, wenn die gesuchte Person nicht gemeldet ist oder aus rechtlichen Gründen eine Auskunftserteilung nicht zulässig ist.

Die Gebühr können Sie u.a. durch Überweisung auf eines der Konten der Stadtverwaltung Neuwied unter Angabe des Verwendungszwecks "MR-Auskunft und Name der angefragten Person" einzahlen. 

Daneben stehen Ihnen weitere Zahlungswege bar/ EC-Cash/ Schecks zur Verfügung. 

Mit der Einführung des SEPA-Verfahrens können leider keine Lastschriften mehr akzeptiert werden.

Sofern Sie die Anfrage schriftlich an uns richten, fügen Sie bitte einen Zahlungsnachweis bei.

Hinweise

Die Auskunftserteilung erfolgt schriftlich. Eine Übermittlung personenbezogener Daten per E-mail ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.
Bitte geben Sie daher bei Ihrer Anfrage eine vollständige Rücksendeanschrift an.

Rechtsgrundlage

(Auszug Bundesmeldegesetz)
§ 44 einfache Melderegisterauskunft
 

(1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegisterauskunft): 

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und

4. derzeitige Anschriften sowie,

5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

(3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn 

1. die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über

a) den Familiennamen

b) den früheren Namen

c) die Vornamen

d) das Geburtsdatum

e) das Geschlecht oder

f) eine Anschrift und

2. die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt.

(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde.

….

§ 45 erweiterte Melderegisterauskunft

(1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über 

1. frühere Namen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,

4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,

5. frühere Anschriften,

6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie

9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 durch den Empfänger der erweiterten Melderegisterauskunft besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/279 genannten Ausnahmen nicht, wenn durch ihre Erfüllung ein rechtliches Interesse, insbesondere die Geltendmachung von Rechtsansprüchen, beeinträchtigt würde, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Erfüllung der Informationspflicht überwiegt.


Den vollständigen Text können Sie unter folgendem Link einsehen
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html