Informationen zur Beantragung von Führungszeugnissen durch Antragsteller, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wohnen (§§ 30 ff Bundeszentralregistergesetz – BZRG)

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines 

  • (Privat-)Führungszeugnisses oder eines
  • (Behörden-)Führungszeugnisses 

stellen. Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. 

Der Antrag kann bei jeder Meldebehörde gestellt werden, bei der der Antragsteller gemeldet ist (Haupt- und Nebenwohnung). Er hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. 

Bei der Antragstellung darf man sich aber grundsätzlich nicht durch einen Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dies ist aus Datenschutzgründen so geregelt, damit keine weitere Person unbefugt und ohne Wissen des Antragstellers ein Führungszeugnis beantragen kann.

Der Antrag erfolgt durch persönliche Vorsprache. 

Eine Beantragung per eMail oder per FAX ist derzeit leider im Gesetz noch nicht vorgesehen und deshalb rechtlich nicht zulässig.

Sofern Sie im Besitz eines neuen Personalausweises mit eingeschalteter eID-Funktion sind, ist auch eine online Beantragung möglich. Siehe hier.

Vorzulegende Unterlagen:

  • ein gültiger Personalausweis oder Reisepass.

Hinweise:

  • Bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 BZRG vorliegen. Das Aufforderungsschreiben muss den Aussteller sowie den Antragsteller erkennen lassen und unterzeichnet sein.
  • Das ( Privat- ) Führungszeugnis ( Belegart "N" ) wird nur an den Antragsteller übersandt.
  • Das (Behörden-)Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde ( Belegart "O" ) wird direkt an die Behörde übersandt. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, dass das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird ( Belegart "P" ). Die Meldebehörde hat den Antragsteller auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weiter geleitet oder auf Wunsch des Antragstellers vom Amtsgericht vernichtet.
  • Ab dem 31.08.2018 erhalten Bürgerinnen und Bürger aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtend das Europäische Führungszeugnis.

Gebühren:

Die Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses beträgt z. Zt. € 13,00. 

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.bundesjustizamt.de