Auskunftssperren und Widerspruch gegen Datenübermittlung

Allgemeine Hinweise

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen Person oder einer anderen Person durch die Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 51 Bundesmeldegesetz).
Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Die Auskunftssperre bewirkt, dass eine Melderegisterauskunft nur erteilt wird, wenn nach Anhörung der betroffenen Person, eine Beeinträchtigung  schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann.


Daneben besteht die Möglichkeit einzelnen Datenübermittlungen zu widersprechen:
•    an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Bundesmeldegesetz)
•    an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft (§ 42 Bundesmeldegesetz)
•    an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Bundesmeldegesetz)
•    an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Bundesmeldegesetz)
•    an Adressbuchverlage (§ 50 Bundesmeldegesetz)

Der Widerspruch kann jederzeit gegenüber der Meldebehörde widerrufen werden.
Er bewirkt, dass keine Daten an die oben genannten Adressaten übermittelt werden.


Antragsunterlagen

•    Antrag, in dem die Gründe für die Erforderlichkeit einer Auskunftssperre glaubhaft gemacht werden; bei Bedarf können ergänzende Unterlagen angefordert werden - Online-Antrag
•   Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz - Online-Antrag


Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html