Allgemeine Beschreibung
Sollten Sie eine Bescheinigung über Ihre Meldeverhältnisse benötigen, dann stellen wir Ihnen diese gerne aus.
vorzulegende Unterlagen
Gebühren
Rechtsgrundlage und Inhalt der Meldebescheinigung
Auszug Bundesmeldegesetz
§ 18 Meldebescheinigung
(1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
Auf Antrag kann eine Meldebescheinigung ausgestellt werden, die zusätzlich Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 Bundesmeldegesetz mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten darf. Der Datenumfang der dieser Meldebescheinigung darf dabei auch den Datenumfang der Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 BMG unterschreiten.
Den vollständigen Text können Sie unter folgendem Link einsehen
http://www.gesetze-im-internet.de/bmg/index.html