Abgeschlossenheitsbescheinigung

Für die Bildung von Sondereigentum (z.B. Wohnungseigentum) oder die Bestellung eines Dauerwohnrechts wird eine Bescheinigung der Baubehörde benötigt, dass die Voraussetzungen des Wohnungseigentumsgesetzes vorliegen. Diese Bescheinigung kann von den Eigentümer*innen, Erbbauberechtigten oder anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen (z.B. Erwerber) formlos bei uns beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • katasteramtlicher Lageplan (Kopie) 2-fach
  • Bauzeichnungen 2-fach
    • Grundrisse aller Geschosse
      einschl. Spitzboden, sofern er zugänglich ist
    • Ansichten
    • Schnitte
  • Berechnung der Wohn- bzw. Nutzflächen 1-fach

Die Bauzeichnungen dürfen das Format DIN A3 nicht übersteigen.

Die Bescheinigung kann ausgestellt werden, wenn

  1. die Wohnungen und die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, an denen Sondereigentum begründet oder ein Dauerwohnrecht bestellt werden soll, in sich abgeschlossen sind und
  2. die Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, sowie die außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks, auf die sich das Sondereigentum erstrecken soll, durch Maßangaben bestimmt sind.

Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie 

  1. baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und
  2. einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum führen.

Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstücks müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.

In den Bauzeichnungen sind alle zu demselben Sondereigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen. Stellplätze sind mit der Nummer der Sondernutzungseinheit zu kennzeichnen, der sie zugeordnet werden. Sie können auch eine eigene Nummer erhalten, sofern sie alleiniger Gegenstand einer Teileigentumseinheit werden sollen.

Nicht gekennzeichnete Räume und Teile des Grundstücks gelten als Gemeinschaftseigentum.

Die Einzelheiten für die Bildung von Sondereigentum sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt.

Nähere Auskünfte zum Verfahren können Sie bei Notaren oder beim Grundbuchamt erhalten. Bei Beratungsbedarf zur Abgeschlossenheitsbescheinigung wenden Sie sich bitte an die für Ihren Stadtteil zuständige Mitarbeiter*in der Bauaufsicht.