Schornsteine, Kamine und Feuerstätten

Kamine und Edelstahlschornsteine, die nachträglich außen angebracht werden, sind genehmigungsfrei. Kamine, auch Edelstahlrohre, die nachträglich im inneren von Gebäuden eingebaut werden, sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Feuerstätten (z.B. ein Kachelofen) sind genehmigungsfrei, soweit eine Bescheinigung vorgelegt wird, dass sie von einem Fachunternehmer errichtet wurden. Kann diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden, ist auch hierfür eine Baugenehmigung notwendig.


Dabei können der Kamin und die Feuerstätte sowohl gleichzeitig wie auch getrennt beantragt werden, es ist wichtig, dass dies im Bauantrag klar erkennbar ist, die Formulare erhalten Sie hier (

Opens external link in new windowBauantragsformulare

). 

Für einen Kamin sind das Formular „Antrag auf Baugenehmigung“, ein Lageplan vom Katasteramt sowie Grundrisse und Ansichtszeichnungen 2-fach vorzulegen. Sie können dabei auf die Zeichnungen aus Ihrer Baugenehmigung oder Ihrer Freistellungsmiteilung zurückgreifen und den Kamin dort farbig einzeichnen, wenn Sie keine Zeichnungen haben fragen Sie in unserem Archiv nach (Tel. 02631 / 802-352)!  
 
Wenn gleichzeitig ein Kachelofen o.ä. angeschlossen wird ist zusätzlich das Formular „Baubeschreibung Feuerungsanlage“ mit einzureichen, dieses müssen Sie vorher dem zuständigen  Bezirksschornsteinfeger vorlegen und dort unterschreiben lassen.
 

Wichtig! Stimmen Sie die geplante Maßnahme unbedingt vorher mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger ab!