Bei der Errichtung oder der Nutzungsänderung eines Gebäudes sind auch Stellplätze herzustellen, die Zahl richtet sich nach der jeweiligen Nutzung. Dabei wird auf eine Richtzahlentabelle aus einer Verwaltungsvorschrift zurückgegriffen, hier daraus ein Auszug, weitere Richtzahlen erfahren Sie bei Ihrer Bauaufsichtsbehörde:
Wohnhäuser
Einfamilienhaus 2 Stellplätze
Mehrfamilienhaus 1,25 Stellplätze je Wohnung
Büro und Verkaufsräume
je 35 qm Nutzfläche ein Stellplatz
Praxen, Schalterhallen
je 25 qm Nutzfläche ein Stellplatz
Gaststätten
je 9 qm Nutzfläche ein Stellplatz
Für den Innenstadtbereich wurden in einer Satzung die folgenden Richtzahlen festgelegt:
Wohnhäuser
je Wohnung ein Stellplatz
Büro und Verkaufsräume
je 40 qm Nutzfläche ein Stellplatz
Praxen, Schalterhallen
je 30 qm Nutzfläche ein Stellplatz
Gaststätten
je 12 qm Nutzfläche ein Stellplatz
Darüber hinaus kann hier bei den gewerblichen Nutzungen noch ein Abschlag von 20 % für den öffentlichen Personennahverkehr berücksichtigt werden.
Die Stellplätze sind auf dem Baugrundstück anzulegen, die Anordnung wird auf einem entsprechenden Plan dargestellt und mit dem Bauantrag eingereicht. Wenn die Stellplätze nicht auf dem Grundstück untergebracht werden können besteht die Möglichkeit: