Illegale Hütten im Grünen müssen weichen

Stadt Neuwied setzt Konzept um: Rechtslage lässt keine Wahl

Das Problem rückt mit Beginn der warmen Jahreszeit wieder zusehends ins Blickfeld: der Wildwuchs an Hütten und anderen baulichen Anlagen draußen in freier Natur. Die allermeisten dieser Objekte dürften nach Einschätzung der Stadt illegal errichtet worden sein. Dagegen will Neuwied nun mit einem neuen Beseitigungskonzept vorgehen. Übrigens nicht nur Neuwied. Denn so alt wie dieses Problem ist, so groß ist auch die Zahl der Kommunen, die landauf, landab gegen ungenehmigte Bauten im Grünen zu Felde ziehen.  

„Wir haben keine andere Wahl“, macht Bürgermeister Reiner Kilgen unmissverständlich klar, dass die Verwaltung schlicht und einfach eingreifen muss und es langsam Zeit zum Handeln ist. Daran ließen einschlägige Gerichtsurteile ebenso wenig Zweifel wie natürlich die Tatsache, dass eine Verwaltung im Sinne der Gleichbehandlung aller Bürger nicht jene benachteiligen dürfe, die sich an Recht und Gesetz halten und auf eine Hütte im Grünen verzichten, fügt Kilgen hinzu.

Dabei greift die Verwaltung auf ein Konzept zurück, das überarbeitet wurde, nachdem die aktuelle Rechtsprechung fordert, dass Kommunen gezielt und systematisch gegen vergleichbare Objekte vorzugehen haben. Die städtische Bauordnung hat dazu den sogenannten „Außenbereich“, also jenen Raum, um den es hier geht, in 14 Prioritätsstufen eingeteilt: von sensiblen Wasserschutzgebieten mit oberster Priorität bis zu weniger problematischen Standorten am Ende der Skala.

Diese 14 Prioritätsstufen gilt es nun, der Reihe nach abzuarbeiten. Eine gewaltige Aufgabe, schließlich wurden insgesamt mehr als 300 Hütten und andere Anlagen erfasst. Vermutlich dürften es aber letztlich mehr als 500 sein. Und die müssen alle verschwinden? Zumindest wird es nach Lage der Dinge für sehr viele keine andere Möglichkeit geben. Bleiben können selbstverständlich jene Bauten, die auf Basis einer gültigen Genehmigung entstanden sind. Und für das ein oder andere Objekt ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine nachträgliche Genehmigung nicht ausgeschlossen.

Ab Mitte Mai beginnt die Verwaltung mit der Umsetzung des überarbeiteten Konzepts. Die ersten Bescheide werden im Frühsommer erlassen. Fragen dazu beantwortet Edwin Schneider von der Bauordnung, Tel. 02631/802-650. Die Einteilung der Prioritässtufen kann über den nachfolgenden Link eingesehen werden.

Festlegung der Prioritätsstufen:

Prioritätsstufe 1
Die Abgrenzung dieses Bereiches erfolgt über die Wasserschutzzonen II, III a und
III b sowie dem Vogelschutzgebiet.

Prioritätsstufe 2
Das Gebiet befindet sich zwar lediglich in der Wasserschutzzone III b, weist aber auf einem relativ kleinem Bereich eine erhöhte Verdichtung von illegalen baulichen Anlagen auf. Wegen einer möglichen weiteren Verschlechterung des Bereiches, insbesondere der Erweiterung der bereits vorhandenen Splittersiedlung und der Verdrahtung, wurde das Gebiet der Prioritätsstufe 2 zugeordnet.

Prioritätsstufe 3 und 4
Die Flächen befinden sich innerhalb der Wasserschutzzone III b und des Lanschaftsschutzgebietes Naturpark Rhein-Westerwald.
Die Wasserschutzzone orientiert sich an ihrer nord-östlichen Grenze am Verlauf des Rheinhöhenweges und des Limes.
Die Stufe 3 wird über den Verlauf der Burghofstr. und der Stadtgrenze zur Stufe 4 hin abgegrenzt.
Die Stufe 4 wurde abgegrenzt ab der Burghofstr. in westlicher Richtung zur Grenze des Wasserschutzgebietes Zone III b des Stadtteiles Gladbach und in Nord-Süd-Richtung entlang der Wasserschutzgrenze bis zum Rheinhöhenweg.
Diese Bereiche weisen eine große Streubreite illegaler baulicher Anlagen auf.

Prioritätsstufe 5
Der Bereich wurde als Naturschutzgebiet „Auf der Hardt“ und Landschaftsschutzgebiet sowie seit dem Jahre 2005 als FFH-Gebiet festgesetzt.
Aufgrund der schutzwürdigen Belange dieser Festsetzungen wurde die Einstufung vorgenommen.

Prioritätsstufe 6
Die Einteilung des Bereiches orientiert sich an der Grenze der Wasserschutzzone III a zur Zone III b, und befindet sich unterhalb der Grenze des Landschaftsschutzgebietes.
Eine Kumulation von Schutzgebieten liegt nicht vor.
Aufgrund der wenigen vorhandenen illegalen baulichen Anlagen und zum Schutz der wasserrechtlichen Belange wurde eine Abstufung zu den übrigen Schutzbereichen vorgenommen.

Prioritätsstufe 7 und 8
Der Bereich befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Naturpark Rhein-Westerwald und grenzt unmittelbar an den Bereich der Wasserschutzzone III b und im nord-östlichen Bereich an die Stadtgrenze an. Die Stufe 8 weist gleichzeitig noch ein FFH-Gebiet aus.
In diesem Bereich ist mit wenigen illegalen Anlagen zu rechnen. Deshalb ist die vorgenommene Abstufung gerechtfertigt.
Die höchsten Prioritätsstufen wurden aufgrund wasserrechtlicher Belange festgelegt. Die nunmehr weitergehende, an sich von der Schutzgebietseinteilung gleichen Voraussetzungen, orientieren sich am Verlauf der östlichen zur westlichen Stadtgrenze.

Prioritätsstufen 9 bis 12
Die Einteilung verläuft, wie bereits ausgeführt, von östlicher nach westlicher Richtung.
Die Bereiche befinden sich ebenfalls innerhalb des Naturparkes Rhein-Westerwald.
Zu den Bereichen der Stufen 11 und 12 sind jeweils noch partiell FFH-Gebiete zu rechnen.
Die Stufen 11 und 12 grenzen sich überwiegend am Verlauf des Limes ab.

Prioritätsstufen 13 und 14
Die Flächen befinden sich außerhalb eines Wasserschutzgebietes und außerhalb des Landschaftsschutzgebietes.
Verstöße gegen bodenschutzrechtliche Belange sind bisher nicht bekannt.