Garagen und Carports

Sie gelten als sogenannte „Nebenanlagen“, für die es besondere Regelungen gibt. Zum Einen sind sie bis zu einer Fläche von 50 Quadratmetern baugenehmigungsfrei, darüber hinaus dürfen sie ohne Abstand zur Nachbargrenze errichtet werden, wenn sie nicht länger sind als 12 m, nicht höher als im Mittel 3,20 m und Dächer haben, die zur Grundstücksgrenze weniger als 45° Neigung haben.

Achtung: wenn bereits auf oder mit weniger als 3 m Abstand zur Grenze etwas vorhanden ist, z.B. ein Gartenhaus oder ein Unterstand für Brennholz, muss dies bei den 12 Metern Länge mitgerechnet werden!

Wenn  Garagen oder Carports auf einem Grundstück errichtet werden sollen, welches sich in einem Bebauungsplan befindet, ist zu beachten, dass dort zusätzliche Festsetzungen getroffen sein können, z.B. dass bestimmte Bereiche von einer Bebauung gänzlich freizuhalten sind oder diese Nebenanlagen nur in bestimmten Bereichen aufgestellt werden dürfen. Diese Festsetzungen sind unbedingt einzuhalten, ansonsten kann es dazu führen, dass Sie die Garage oder den Carport wieder beseitigen müssen.

Man darf auch Garagen, die an der Grenze stehen, als Terrasse nutzen, allerdings nur wenn sichergestellt ist, dass diese Terrasse einen Abstand von 3 m zur Grenze einhält. Das private Nachbarrecht sieht hier allerdings andere Regelungen vor,  so dass man sich nicht auf das Baurecht berufen kann, wenn es Nachbarbeschwerden gibt!