Wohnberechtigungsschein/Förderungen

Der allgemeine Wohnberechtigungsschein (WBS) kann sowohl von der für den bisherigen Wohnort als auch von der für den künftigen Wohnort zuständigen Stelle (Gemeinde- oder Stadtverwaltung) erteilt werden.
Der spezielle Wohnberechtigungsschein wird für eine bestimmte geförderte Wohnung von der zuständigen Stelle, in deren Bereich die Wohnung liegt, erteilt.

Wohnberechtigungsscheine werden erteilt, wenn der Haushalt, für den der Antrag gestellt wird, die Einkommensgrenze des Landes Rheinland-Pfalz einhält.
Bei der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins gelten folgende Einkommensgrenzen (Abweichungen auf Länderebene sind möglich):
• für einen Einpersonenhaushalt: 15.000 Euro netto / Jahr
• für einen Zweipersonenhaushalt: 21.000 Euro netto / Jahr
• für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 5.000 Euro netto / Jahr
Gehören Kinder zum Haushalt, so erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 1.000 Euro/Jahr.
Zur Berechnung des Gesamteinkommens eines Haushalts wird zunächst das Jahreseinkommen aller Haushaltsangehörigen ermittelt. Dabei werden nicht nur steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Einkommen aus abhängiger oder selbstständiger Beschäftigung) berücksichtigt; auch zahlreiche sonstige Einnahmen, z.B. bestimmte Sozialleistungen, erhöhen das Einkommen. Maßgeblich ist normalerweise das Einkommen, das in dem Jahr ab dem Antragsmonat erwartet wird, andernfalls das Einkommen des zurückliegenden Jahres. Von dem ermittelten Jahreseinkommen jedes einzelnen Haushaltsmitglieds werden pauschal jeweils 10 Prozent für folgende finanzielle Belastungen abgezogen: Zahlung von Einkommensteuer, Entrichtung von (Pflicht-) Beiträgen zur (gesetzlichen) Krankenversicherung und zur (gesetzlichen) Rentenversicherung.
Die Summe der so ermittelten Jahreseinkommen ergibt das Gesamteinkommen des Haushalts. In bestimmten Fällen werden hierauf Freibeträge gewährt.
• Für schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von 50 können z.B. 4.500 Euro im Jahr abgezogen werden.
• Schließlich wird Alleinerziehenden unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag gewährt und
• Personen, die aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung oder eines Unterhaltstitels zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.
Der Wohnberechtigungsschein wird jeweils für ein Jahr ausgestellt. Er berechtigt den Antragsteller und seine Familie dazu, eine sozial geförderte Wohnung zu beziehen. Ein Anspruch auf Überlassung einer solchen Wohnung gegenüber einem Vermieter besteht dagegen nicht. Auch bezieht sich die Berechtigung nur auf "angemessenen Wohnraum". Der WBS enthält deshalb auch Angaben zur Wohnungsgröße und/oder zur Anzahl der Zimmer.
    

Förderung von Wohnraummodernisierung

In diesem Programm des Landes Rheinland-Pfalz wird die Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum und von Mietwohnungen gefördert.
Wer wird gefördert?
• Eigentümer selbst genutzten Wohneigentums (Einhaltung von Einkommensgrenzen)
• Eigentümer von Mietwohnungen (Einhaltung von Anfangsmieten nach Abschluss der Arbeiten)
• Dinglich Nutzungsberechtigte, wenn sie dauerhaft die Lasten der Modernisierung tragen
Wie wird gefördert?
• Mit einem zinsverbilligten Darlehen (Zinsgarantiedarlehen) von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Was wird gefördert?
• Energiesparende Maßnahmen
• Maßnahmen zur Nutzung alternativer und regenerativer Energien
• Alten- und behindertengerechte Maßnahmen
• Maßnahmen, die technischen Unterstützungssystemen für das Wohnen im Alter dienen
• Nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts
• Dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse
• Beratungs- und Planungskosten.
Wie bekomme ich die Fördermittel?
Anträge auf Förderung sind vor Beginn der Modernisierungsarbeiten bei der Stadtverwaltung, in deren Gebiet das Wohngebäude liegt, zu stellen. Dort erfolgt auch eine eingehende Beratung. 

Weitere Informationen sowie Vordrucke erhalten Sie auf der Homepage der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz unter www.isb.rlp.de.

 

Förderung von Wohneigentum
Sie wollen Wohneigentum kaufen oder bauen? Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie dabei mit einem zinsverbilligten Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.
Wer wird gefördert?
• Bauherren oder Käufer selbst genutzten Wohneigentums, die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Wie wird gefördert?
• Mit einem zinsverbilligten Darlehen.
• Das Grunddarlehen beträgt bis zu 30 v.H. der Gesamtkosten. Daneben werden Zusatzdarlehen für jedes haushaltsangehörige Kind von jeweils 5 v.H. der Gesamtkosten gewährt.
Was wird gefördert?
• Neubau oder Kauf von Häusern und Wohnungen zur Selbstnutzung.
• Ausbau, Umbau, Umwandlung und Erweiterung von selbst genutzten Wohnungen.
• Ersatzneubau nach Abriss (höheres Haushaltseinkommen).
Wie bekomme ich die Fördermittel?
• Den Antrag für das ISB-Darlehen stellen Sie bei der Stadtverwaltung Neuwied..

Weitere Informationen sowie Vordrucke erhalten Sie auf der Homepage der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz unter www.isb.rlp.de.

Ihr Ansprechpartner:
Frau Heike Brillen
Zimmer-Nr. 167
Tel.: 02631/802-189
Fax: 02631/802-645
hbrillen@neuwied.de  

Weitere Informationen erhalten sie unter www.fm.rlp.de
Rubrik Bauen und Wohnen