Neue Stellplatzsatzung – FAQ
Die neue Stellplatzsatzung schafft keine öffentlichen Parkplätze ab. Sie regelt vor allem, wie viele private Stellplätze bei künftigen Bauvorhaben mindestens nachgewiesen werden müssen. In gut angebundenen Lagen werden diese Anforderungen reduziert – zusätzliche Stellplätze bleiben außerhalb der eng begrenzten Zone 0 (Vor allem Fußgängerzone) möglich. Mit der Neuregelung werden vor allem Investitionshemnisse beseitigt. Gleichzeitig werden Fahrradabstellplätze, Begrünung und eine flächensparende Gestaltung erstmals verbindlich geregelt.
Wir haben Ihnen hier häufige Fragen dazu zusammengefasst:
Die Stadt Neuwied schlägt dem Stadtrat eine neue Stellplatzsatzung und eine neue Stellplatzablösesatzung vor. Ziel ist es, die bislang auf verschiedene Regelungen verteilten Vorgaben zu modernisieren und an die heutigen Anforderungen von Wohnungsbau, Stadtentwicklung und Mobilität anzupassen. Bisher beobachtete Investitionshemnisse sollen reduziert werden.
Der Auftrag zur Erarbeitung einer zeitgemäßen Stellplatzsatzung geht auf einen Beschluss des Stadtrates aus dem Jahr 2021 zurück.
Die neue Satzung soll insbesondere:
- Hemmnisse beim Wohnungs- und Immobilienbau verringern,
- bezahlbaren Wohnraum und die Innenentwicklung erleichtern,
- Anforderungen an Kfz-Stellplätze an Lage und Erreichbarkeit anpassen,
- erstmals verbindliche Vorgaben für Fahrradabstellplätze schaffen,
- unnötige Flächenversiegelung reduzieren und
- klare Regeln für Gestaltung, Begrünung und Zufahrten schaffen.
Durch die Stellplatzsatzung fallen keine bestehenden öffentlichen Parkplätze weg!
Die Satzung regelt in erster Linie, wie viele private Stellplätze bei neuen Bauvorhaben beziehungsweise relevanten baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen nachgewiesen werden müssen. Auch bestehende private Stellplätze werden durch die Satzung nicht beseitigt. Die Frage, wie viele öffentliche Parkplätze im Straßenraum vorhanden sind, ist nicht Gegenstand der Stellplatzsatzung.
Nein! Die Satzung legt fest, wie viele Stellplätze ein Bauherr mindestens nachweisen muss. In den Zonen Ia, Ib und II wird diese Mindestanforderung aufgrund der Lage und Erreichbarkeit reduziert. Das bedeutet nicht, dass nur diese Zahl gebaut werden darf. Bauherren können dort weiterhin die reguläre Stellplatzmenge oder zusätzliche Stellplätze herstellen – was durchaus in ihrem eigenen Interesse sein kann. Stichwort: bessere Vermietbarkeit.
Eine eng begrenzte Ausnahme bildet die Zone 0 im unmittelbaren Bereich der Fußgängerzone und weiterer Fußgängerbereiche. Dort soll bei künftig von der Satzung erfassten Vorhaben die Herstellung von Kfz-Stellplätzen grundsätzlich untersagt werden. Gleichzeitig entfällt dort die Verpflichtung, Stellplätze herzustellen oder dafür einen Ablösebetrag zu zahlen.
Die Anforderungen unterscheiden sich nach Art des Wohngebäudes.
Wohngebäude mit maximal zwei Wohnungen: 1,5 Kfz-Stellplätze je Wohnung
Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei Wohnungen: 1,0 Kfz-Stellplätze je Wohnung (bisher 1,25)
Geförderter Wohnungsbau: 0,75 Kfz-Stellplätze je Wohnung (bisher 1,25)
Damit werden die Anforderungen insbesondere für Mehrfamilienhäuser reduziert. Das soll Baukosten und Flächenbedarf verringern und damit die Realisierung von Wohnraum erleichtern.
Nicht jeder Standort in Neuwied hat dieselben Voraussetzungen. Deshalb berücksichtigt die Satzung unter anderem die Erreichbarkeit mit Bus und Bahn, die Nähe zum Bahnhof, die Zentralität sowie die grundsätzliche Erreichbarkeit mit dem Fahrrad.
Auf die nach der Satzung notwendige Zahl der Kfz-Stellplätze gibt es deshalb:
- Zonen Ia und Ib: 30 Prozent Reduzierung
- Zone II: 10 Prozent Reduzierung
Die geringere Zahl ist die Mindestanforderung. Wer mehr Stellplätze schaffen möchte, kann dies – mit Ausnahme der besonderen Zone 0 – weiterhin tun.
Die Zone 0 umfasst im Wesentlichen Gebäude am Rand der Fußgängerzone und weiterer zentraler Fußgängerbereiche. Bei neuen Vorhaben sollen dort keine Kfz-Stellplätze hergestellt werden. Im Gegenzug entfällt die Verpflichtung, Stellplätze nachzuweisen oder einen Ablösebetrag zu zahlen.
Das ist nicht nur für den Wohnungsbau wichtig, sondern ausdrücklich auch für gewerbliche Investitionen und neue Nutzungen in der Innenstadt. Gerade bei bestehenden Immobilien können Stellplätze aufgrund der räumlichen Situation häufig nicht hergestellt werden. Die dann notwendige Stellplatzablöse kann insbesondere bei kleineren gewerblichen Vorhaben einen erheblichen zusätzlichen Kostenfaktor darstellen und Investitionen erschweren.
Die neue Regelung soll deshalb dazu beitragen,
- Investitionen in bestehende Innenstadtimmobilien zu erleichtern,
- neue Geschäfte und andere gewerbliche Nutzungen zu ermöglichen,
- Nutzungsänderungen wirtschaftlich besser darstellbar zu machen,
- Leerstände und untergenutzte Immobilien wieder einer Nutzung zuzuführen und
- Erdgeschosse in zentraler Lage für Handel, Gastronomie, Dienstleistungen, Wohnen oder andere belebende Nutzungen statt für Parkplätze zu nutzen.
Hinzu kommt: Stellplätze wären in diesen Bereichen vielfach nur über oder unmittelbar an Fußgängerbereichen erreichbar. Aus städtebaulicher Sicht ist es deshalb sinnvoller, an diesen besonderen Standorten auf die Stellplatzpflicht und die damit verbundene Ablöse zu verzichten.
Die Zone 0 ist damit ausdrücklich auch ein Instrument zur Förderung von Investitionen und zur Belebung der Innenstadt.
Die Satzung beseitigt weder öffentliche Parkplätze noch bestehende private Stellplätze. Wir beobachten langfristig. Sollen bei neuen Gebäuden weniger private Stellplätze geschaffen werden und gleichzeitig mehr Fahrzeuge vorhanden sein als angenommen, kann die Satzung angepasst werden.
Stellplätze benötigen Fläche und verursachen erhebliche Baukosten. Gerade bei Mehrfamilienhäusern und in dicht bebauten Lagen kann der notwendige Stellplatznachweis deshalb ein erhebliches Investitionshemmnis darstellen.
Die neue Satzung reduziert diese Anforderungen gezielt. Bei drei bereits realisierten Neuwieder Projekten wurde beispielhaft nach den geplanten neuen Vorgaben berechnet. Trotz deutlich mehr geforderter Fahrradabstellplätze sank in allen drei Beispielen der gesamte Flächenbedarf.
Erstmals wird verbindlich geregelt, wie viele Fahrradabstellplätze bei unterschiedlichen Nutzungen geschaffen werden müssen und welche Anforderungen diese erfüllen sollen.
Bei Mehrfamilienhäusern gilt beispielsweise:
- ein Fahrradabstellplatz je 60 Quadratmeter Wohnfläche,
- mindestens jedoch ein Platz je Wohnung.
Die Abstellplätze sollen gut erreichbar, sicher und alltagstauglich sein. Für Bewohner und Beschäftigte sind grundsätzlich witterungsgeschützte und abschließbare Lösungen vorgesehen.
Neu sind unter anderem Vorgaben für eine klimaangepasste und flächensparende Gestaltung:
- grundsätzlich wasserdurchlässige Befestigung,
- ein Laubbaum je fünf Stellplätze,
- Begrünung von Flachdächern und flachgeneigten Dächern von Garagen und Carports,
- Begrenzung unnötiger Versiegelung,
- Regeln für Anzahl und Breite von Grundstückszufahrten.
Gerade die Regelungen für Zufahrten können dazu beitragen, öffentliche Stellplätze im Straßenraum zu erhalten: Bei größeren privaten Stellplatzanlagen sollen nicht zahlreiche einzelne Zufahrten entstehen, durch die Parkmöglichkeiten am Straßenrand verloren gehen.
Kann ein notwendiger Stellplatz auf dem Grundstück oder in zumutbarer Entfernung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten hergestellt werden, kann die Verpflichtung unter bestimmten Voraussetzungen durch Zahlung eines Ablösebetrages erfüllt werden.
Bisher gelten – je nach Gebiet – feste Beträge von 3.600, 5.700 oder 9.500 Euro je Stellplatz. Künftig soll sich der Betrag an den tatsächlichen Rahmenbedingungen orientieren: (25 m² × Bodenrichtwert + 7.500 Euro Herstellungskosten) × 60 Prozent. Je nach Bodenrichtwert ergeben sich damit unterschiedliche Ablösebeträge.
Wichtig: Die Zahlung eines Ablösebetrages verschafft keinen Anspruch auf einen bestimmten öffentlichen Parkplatz.
Die Satzung würde nach einem entsprechenden Beschluss des Stadtrates und ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten. Für Bauvorhaben, deren Bauantrag bereits vor Inkrafttreten gestellt wurde, gilt die neue Satzung nicht.