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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.


  • Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
  • Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
    • es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
    • einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
  • Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
  • Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

  • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
  • Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
  • Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.

  • Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung,
  • Bauzeichnung / Aufteilungsplan (Lageplan, Grundrisse, Schnitte und Ansichten),
    • Im Falle der schriftlichen Antragstellung ist die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung, lesbar und maßstäblich beizufügen und darf das Format DIN A3 nicht übersteigen.
    • Im Falle der elektronischen Antragstellung muss die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan als elektronisches Dokument übermittelt werden, das im Format DIN A3 druckbar ist.
    • Die Bauzeichnung / der Aufteilungsplan muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
  • Eigentumsnachweis (aktueller Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kaufvertrag, gegebenenfalls aktueller Handelsregisterauszug),
  • aktueller Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte

  • Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

  • keine

  • keine Angabe

  • verwaltungsgerichtliche Klage (bei der Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt)

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

  • katasteramtlicher Lageplan (Kopie) 2-fach
  • Bauzeichnungen 2-fach
  • Grundrisse aller Geschosse
  • einschl. Spitzboden, sofern er zugänglich ist
  • Ansichten
  • Schnitte
  • Berechnung der Wohn- bzw. Nutzflächen 1-fach

Die Bauzeichnungen dürfen das Format DIN A3 nicht übersteigen.

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Zuständige Stellen

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Bauordnungsabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-643
Telefon: +49 2631 802-637
Telefax: +49 2631 802-645

Webseite: www.neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Di. 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

Ansprechpartner:
  • Herr Adams
    Zimmernummer: 161

    Telefon: +49 2631 802-636
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für Innenstadt

  • Frau Cabrita
    Zimmernummer: 162

    Telefon: +49 2631 802-614
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für Altwied, Heddesdorf, Niederbieber, Oberbieber, Torney und Gewerbegebiet Friedrichshof

  • Frau Grundmann
    Zimmernummer: 163

    Telefon: +49 2631 802-638
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für Block, Engers, Gladbach und Heimbach-Weis

  • Herr Paffrath
    Zimmernummer: 155

    Telefon: +49 2631 802-640
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für Feldkirchen, Irlich, Rodenbach, Segendorf und Gewerbegebiet Distelfeld

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 60 - 2. Bauaufsicht

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Ansprechpartner:
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