Fahrzeuge einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.
Diese berechtigt Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken
- im eingeschränkten Halteverbot,
- in Bewohnerparkzonen oder
- in Parkraumbewirtschaftungszonen, also Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.
Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel zeitlich begrenzt gültig und gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Beispielsweise dürfen Sie beim Parken weder andere Personen gefährden noch behindern.
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch Ihrerseits.
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Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie Sie den Antrag stellen können, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
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Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt Ihnen gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
- Sie müssen den Antrag schriftlich stellen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Vorlegen müssen Sie beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Variiert zwischen den Behörden
Widerspruch