Damit Kinder und Jugendliche einkommensschwacher Familien ebenfalls die Chance haben, an Ferienfreizeiten teilnehmen zu können, können Einzelförderungen beantragt werden. Antragsberechtigt sind Eltern und Erziehungsberechtigte, deren Kinder ihren Wohnsitz im Stadtgebiet haben.
Was wird gefördert?
Die Teilnahme an Ferienfreizeiten. Dabei wird unterschieden in:
- Ferienfreizeiten mit Übernachtung mit der Dauer von 10 bis 21 Kalendertagen:
hier beträgt der Zuschuss maximal 75 % der Kosten und maximal 15 Euro pro Tag. - Ferienfreizeiten ohne Übernachtung mit einer Dauer von 5 bis 10 Kalendertagen (Osterferien = mindestens 4 Kalendertage):
Hier beträgt der Zuschuss ebenfalls maximal 75 % der Kosten, aber maximal 10 Euro pro Tag.
Wer ist berechtigt, die Förderung zu erhalten?
Eine Bezuschussung von Ferienfreizeiten ist für einkommensschwache Familien, das heißt Empfänger von ALG I und ALG II sowie gegebenenfalls Geringverdiener, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
Einzelheiten zu den Förderbedingungen können Sie den Kommunalen Richtlinien (PDF|5.32 MB) entnehmen.
Anträge / Formulare
Für die Förderungen ist der Antrag auf Einzelförderung (PDF|394 KB) auszufüllen.
Wichtig zu wissen: Der Antrag wird nach vorheriger Beratung durch den Träger der Freizeit an das Jugendamt gestellt. Die Anmeldung muss durch den Träger schriftlich bestätigt werden!
Welche Unterlagen werden benötigt?
Familien, die Sozialleistungen beziehen, erhalten den vollen Fördersatz bei Vorlage eines Sozialleistungsbescheides. Dazu zählen:
- Lernmittelfreiheit
- unentgeltliche Ausleihe von Lernmittel
- Grundsicherungsleistung nach SGB II oder SGB XII
- Wohngeld
- Kinderzuschlag bei niedrigem Einkommen
Bei Familien ohne Sozialleistungsbescheid mit vergleichbar niedrigem Einkommen müssen ihre Einnahmen und Ausgaben im Antrag belegen. Denn es wird eine Berechnung durchgeführt, um die Höhe des Förderbetrages zu ermitteln. Dabei wird die gesetzlich geregelte Einkommensgrenze (§§ 85 ff SGB XII - Sozialhilfe -) berücksichtigt.