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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Sondernutzung von öffentlichen Straßen und Plätzen zu Wahlwerbezwecken

Die Legitimation für politische Werbung vor den Wahlen ergibt sich ausdem Grundrecht der freien Meinungsäußerung und aus der grundgesetzlich geregelten Garantie der Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung. Die Platzierung von verfassungskonformer Wahlwerbung ist zwischen den Parteien und den kommunalen oder staatlichen Straßenbaubehörden abzustimmen und nach Prüfung zu gestatten.


Dabei gibt es folgende Auflagen:

  • An Verkehrszeichen dürfen grundsätzlich keine Wahlplakate angebracht werden
  • Wahlwerbung darf nicht über oder in erheblicher Höhe neben dem Verkehrsraum angebracht werden, wie z.B. an den Außenseiten der Geländer von Brücken, die über Straßen führen
  • Wahlwerbung darf nicht so aufgestellt werden, dass dadurch Verkehrszeichen verdeckt oder die notwendigen Sichtfelder z.B. an Fußgängerüberwegen, Knotenpunkten, Haltesichtweiten in engen Kurven, etc. beeinträchtigt werden.

Da die Innenflächen von Kreisverkehrsplätzen (KVP)  generell nicht dazu geeignet sind als Standorte für Plakatwerbung bei den Wahlen zu dienen und die Vielzahl der Plakate in einem KVP zu Sichtbehinderungen, Ablenkungen und damit zu Verkehrsgefährdungen führen kann, dürfen diese dort nicht angebracht oder aufgestellt werden.

In der Endphase des Wahlkampfes (ca. 6 Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin) wird Wahlwerbung an Straßen gestattet und ist unmittelbar nach der Wahl wieder zu entfernen.

Formlose Antragstellung. Insbesondere wenn Wahlwerbung auf Stadt-/Gemeindestraßen stattfinden soll, gelten die Verfahrensregelungen der Straßenbaubehörden der Gemeinde- und Stadtverwaltungen. Dies gilt entsprechend insbesondere für die Gebühren und Bearbeitungszeiträume.

Formlos für den Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebes Mobilität. 

Für die Erlaubnisse durch den Landesbetrieb Mobilität fallen keine Gebühren an.

Möglicher Aufstellungszeitraum ab sechs Wochen vor dem Wahltermin.

Für den Landesbetrieb Mobilität ca. 1 Woche.

Zuständige Stellen

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Kommunales (Sitzungsdienst/Wahlen)

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-860
Telefax: +49 2631 802-323

Webseite: Infos zu den Wahlen
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Di. 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner:

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Ordnungsabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-431

E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 – 12:30 Uhr 
Di. 08:30 – 12:30 Uhr 
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:30 Uhr 
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner:
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