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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Unterhaltsvorschuss für Kinder von Alleinerziehenden beantragen

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Es gelten derzeit folgende Beträge (Stand: 2025):

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 227,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394,00 EUR pro Monat

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.


Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre
  • Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
    • Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
    • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
    • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
    • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
    • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    • Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
    • Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
    • Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
    • Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

  • Antragsformular
  • zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:
    • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
    • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
    • Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
    • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern:
      • Ausweis
      •  gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
    • Unterhaltstitel:
      • aktuelle Unterhaltsfestlegung, Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
    • bei Trennung einer Ehe:
      • Scheidungsurteil, gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
    • bei unverheirateten Elternpaaren:
      • Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
    • Einkommensnachweise über:
      • Kindergeld
      • gegebenenfalls Halbwaisenrente
      • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs- oder Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen
    • Ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bei laufendem SGB II-Leistungsbezug zusätzlich ein vollständiger aktueller Bescheid des Jobcenters
    • Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr zusätzlich die Schulbescheinigung beziehungsweise ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise.

Es fallen keine Kosten an.

Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn
    • das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist,
    • das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder
    • wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
  • Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.

  • Widerspruch 

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Sie können direkt online den Unterhaltsvorschuss beantragen

Alternativ können Sie auch den Antrag zum Ausfüllen und Ausdrucken (PDF | 519 KB) verwenden. Für ergänzende Angaben für Kinder ab 12 Jahre nutzen Sie bitte den Ergänzungsantrag (PDF | 577 KB). 

Weitere Infos und Ausfüllhinweise zum Antrage entnehmen Sie dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (PDF | 137 KB)
 

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Zuständige Stellen und Formulare

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Abteilung für soziale Hilfen und Vormundschaften

Heddesdorfer Str. 33-35
56564 Neuwied

Telefax: +49 2631 802-450
Telefon: +49 2631 802-286

Webseite: www.neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Sprechzeiten auch außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Für Anliegen rund um die Themen Unterhaltsvorschuss, Elterngeld und Beurkundungen bitte vorab einen Termin online buchen .
Darüber hinaus wird ebenfalls um vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner:
  • Frau Bachenberg
    Zimmernummer: 236

    Telefon: +49 2631 802-326
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für M, P und Q (Geburtsname des Kindes)

  • Frau Benzouina
    Zimmernummer: 237

    Telefon: +49 2631 802-361
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für E bis I (Geburtsname des Kindes)

  • Frau Hahn
    Zimmernummer: 235

    Telefon: +49 2631 802-349
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für A und B (Geburtsname des Kindes)

  • Frau Klimov
    Zimmernummer: 237

    Telefon: +49 2631 802-369
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für R, S und V (Geburtsname des Kindes)

  • Frau Kohlenberg
    Zimmernummer: 236

    Telefon: +49 2631 802-740
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für C, D, J, L, N und O (Geburtsname des Kindes)

  • Frau Maack
    Zimmernummer: 238

    Telefon: +49 2631 802-800
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für K, T, U und W bis Z (Geburtsname des Kindes)

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 51 - 2. Beistandssch./Vormundsch., Unterhaltsvorschuss und Kreisjugendpflege

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Ansprechpartner:
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