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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen

Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn

  • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
  • Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.

Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.


  • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
  • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert

Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.

Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.

Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
  • Nachweise zum geänderten Einkommen
  • Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

kostenfrei

Ihre Mitteilung wird unverzüglich geprüft. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.

Es gibt folgende Hinweise:

Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Zuständige Stellen

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Amt für Soziales, Senioren und Integration

Heddesdorfer Str. 33-35
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-237

Webseite: www.neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Die Wohngeldstelle ist donnerstags nur von 8:30 bis 12:30 Uhr geöffnet!
Bitte für Ihr Anliegen vorab einen Termin online buchen .
Terminvereinbarungen sind auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.

Ansprechpartner:
  • Frau Büsch
    Zimmernummer: 20

    Telefon: +49 2631 802-175
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für C, E, F, H, J, Kl bis Kz, O, P, S und Y (Anfangsbuchstabe Familienname)

  • Frau Häfner
    Zimmernummer: 19

    Telefon: +49 2631 802-245
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

  • Herr Hegel
    Zimmernummer: 28

    Telefon: +49 2631 802-641
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

  • Frau Krühler
    Zimmernummer: 20

    Telefon: +49 2631 802-154
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für B, I, K bis Kj, L, Sch, U, V und Z (Anfangsbuchstabe Familienname)

  • Frau Penner
    Zimmernummer: 19

    Telefon: +49 2631 802-814
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für A, N, R, Q und X (Anfangsbuchstabe Familienname)

  • Frau Schmitz
    Zimmernummer: 26

    Telefon: +49 2631 802-247
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für D, G, M, T und W (Anfangsbuchstabe Familienname)

  • Herr Seifen
    Zimmernummer: 26

    Telefon: +49 2631 802-246
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ref. 42 - 6. Wohngeld

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Montag und Mittwoch = 08:30-13:00 Uhr

Dienstag und Donnerstag = 08:30- 16:00 Uhr

Freitag = 08:30- 12:00 Uhr

Ansprechpartner:
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