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Stadt Neuwied:Neues Namensrecht – FAQ

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Neues Namensrecht – FAQ

Zum 1. Mai 2025 wird das Namensrecht flexibler und bietet mehr Freiheiten. Denn dann tritt das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Privatrechts in Kraft. 

Ehepaare und Lebenspartner sowie deren Kinder erhalten damit zahlreiche neue Möglichkeiten der Namensführung und Namensänderung.

Wichtig: Das Gesetz gilt grundsätzlich erst für Geburten oder Ehen, die sich ab dem 1. Mai 2025 ereignen! Dennoch ermöglicht das neue Recht auch in vielen anderen Fällen, bestehende Namen anzupassen. 

Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst: 

Online-Antrag: Namensänderung

Sie können beim Standesamt Neuwied übrigens direkt online einen Antrag zur Namensänderung stellen. 


Namens-Konfiguratoren

Der Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten hat drei Namens-Konfiguratoren entwickelt. Damit können Sie ermitteln, welche Optionen Ihnen nun mit dem neuen Gesetz für Ihren Ehenamen, Begleitnamen oder auch Geburtsdoppelnamens offen stehen. 

Namensführung von Ehepaaren & Lebenspartnern

Grundsätzlich gilt: Paare können am Tag der Eheschließung oder später während der Ehe eine Erklärung zur Namensführung abgeben. 

Zudem ist es auch bei einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich, nachträglich eine Erklärung zur Namensführung abzugeben.

Sollte die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst werden, besteht ebenfalls die Möglichkeiten, den Familiennamen zu ändern.

Geben Sie keine namensrechtliche Erklärung ab, führen beide jeweils den Namen, den Sie zur Eheschließung geführt haben, einfach weiter.

Alternativ können Sie auch einen gemeinsamen Ehenamen – also Familiennamen – bestimmen. Dazu haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • der Geburtsname eines Eheschließendens
  • der bereits geführte Familienname eines Eheschließendens
  • ein Doppelname, der sich aus beiden Namen zusammensetzt
    • Wichtig: Mehrfachnamen sind nicht erlaubt! Heißt: Höchstens zwei Namen werden miteinander verbunden. 
      Ob der Doppelname mit Bindestrich geschrieben wird oder ohne, entscheiden Sie.
  • Teile eines bereits geführten Doppelnamens
    • Auch hier gilt: Nicht mehr als zwei Namen dürfen zusammengeführt werden.

Beispiel:

EheschließendeMögliche Familiennamen
Wie bisher:Neue Optionen:
E. Apfel-Mustermann
S. Baum geb. Meier-Müller
Apfel-Mustermann
Baum
Meier-Müller
Apfel
Mustermann
Baum
Meier
Müller
Apfel-Baum 
Apfel-Meier
Apfel-Müller
Mustermann-Meier
Mustermann-Müller
Baum-Apfel
Baum-Mustermann
Meier-Apfel
Meier-Mustermann
Müller-Apfel
Müller-Mustermann





Apfel Baum
Apfel Meier
Apfel Müller
Mustermann Meier
Mustermann Müller 
Baum Apfel
Baum Mustermann
Meier Apfel
Meier Mustermann
Müller Apfel
Müller Mustermann

Sollte Ihr Name nicht zum Ehenamen/Lebenspartnerschaftsname werden, können Sie einen sogenannten Begleitnamen zum Ehenamen hinzufügen. Diesen Begleitnamen führen dann nur Sie, Ihr Eheparten führt nur den gewählten Ehenamen.

Dafür zur Wahl stehen: 

  • Ihr eigener Geburtsname oder Ihr eigener Familienname, den Sie zur Eheschließung bzw. der Eintragung der Lebenspartnerschaft bereits getragen haben
  • der neu gebildete Familienname darf höchstens aus zwei Namen bestehen -> er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden

Ja, Sie können Ihren Ehenamen, den Sie bereits tragen, ändern lassen. Dabei gilt folgendes:

  • Sie können einen Doppelnamen bestimmen, der sich aus den Namen beider Eheleute zusammensetzt.
    • Wichtig: Es dürfen höchstens zwei Namen verbunden werden. Mehrfachnamen sind nicht möglich.
    • Sie können zudem entscheiden, ob der Doppelname mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden soll.
  • Sie können Ihren bestehenden Ehenamen widerrufen.
    • Damit nehmen beide Eheleute wieder ihren ursprünglichen Familiennamen an, den sie vor der Eheschließung getragen haben.
    • Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben Sie die Möglichkeit den Geburtsnamen als Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich) neu zu bestimmen. Dafür gilt: Der Namen setzt sich aus einem Namen der Mutter und einem Namen des Vaters zusammen. Es sind keine Mehrfachnamen erlaubt.

Ja, Sie können nachträglich einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Dafür haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • der Geburtsname eines Lebenspartners
  • der Familienname eines Lebenspartners, der bis dahin geführt wurde
    • Übrigens: Setzt sich der Familienname aus mehr als zwei Namen zusammen, kann auch nur ein Teil davon zur Bildung eines neuen Lebenspartnerschaftsnamens verwendet werden
  • ein Doppelname, der aus den Namen beider Lebenspartner gebildet wird
    • Wichtig: Mehrfachnamen sind nicht erlaubt. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Ob der Doppelname mit oder ohne Bindestrich gebildet wird, entscheiden Sie.

Ja, Sie können Ihren Lebenspartnerschaftsnamen, den Sie bereits tragen, ändern lassen. Dabei gilt folgendes:

  • Sie können einen Doppelnamen bestimmen, der sich aus den Namen beider Lebenspartner zusammensetzt.
    • Wichtig: Es dürfen höchstens zwei Namen verbunden werden. Mehrfachnamen sind nicht möglich.
    • Sie können zudem entscheiden, ob der Doppelname mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden soll.
  • Sie können Ihren bestehenden Lebenspartnerschaftsnamen widerrufen.
    • Damit nehmen beide wieder ihren ursprünglichen Familiennamen an, den sie vorher getragen haben. 

Grundsätzlich gilt: Sie behalten den gewählten Familiennamen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, ihn ändern zu lassen, in dem Sie:

  • Ihren Geburtsnamen wieder annehmen
  • den bis zur Bestimmung des Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annehmen
  • dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen einen Begleitnamen anfügen oder voranstellen
    • Begleitname kann bspw. der eigene Geburtsname sein oder vorher geführte Familienname
    • Wichtig: Besteht der Name, den Sie sich als Begleitname aussuchen, bereits aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein! Denn der neu gebildete Familienname darf nur aus höchstens zwei Namen bestehen. Ob er mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden soll, liegt bei Ihnen.

Familienamen für Neugeborene

Grundsätzlich gilt: Sind Sie verheiratet und haben einen gemeinsamen Ehenamen, erhält Ihr Kind diesen als Familiennamen.

Wenn Sie verheiratet sind oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben und somit das gemeinsame Sorgerecht haben, bestehen diese zwei Möglichkeiten:

  • Ihr Kind erhält den mütterlichen oder den väterlichen Familiennamen
    • Falls der Nachname des Elternteils bereits aus mehreren Namen besteht, kann auch nur ein Teil davon als Geburtsname verwendet werden.
  • Ihr Kind erhält einen Doppelnamen (zusammengesetzt aus den beiden Familiennamen der Eltern)
    • Wichtig: Der Doppelname darf allerdings nur aus zwei Bestandteilen bestehen! Ob er mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden soll, liegt bei Ihnen. 

Wichtiger Hinweis: Der für ein gemeinsames Kind gewählte Familienname gilt automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die ebenfalls die gemeinsame Sorge besteht.

Sollten Sie nicht verheiratet sein und nur ein Elternteil – also Mutter oder Vater – hat das alleinige Sorgerecht, gibt es diese beiden Möglichkeiten:

  • Ihr Kind erhält den Familiennamen des Elternteils, der das alleinige Sorgerecht trägt.
    • Falls der Nachname des Elternteils bereits aus mehreren Namen besteht, kann auch nur ein Teil davon als Geburtsname verwendet werden.
  • Ihr Kind kann durch eine sogenannte Namenserteilung auch einen Doppelnamen – zusammengesetzt aus beiden Namen der Eltern mit oder ohne Bindestrich – oder den Familiennamen des anderen Elternteils erhalten

Namensänderung von minderjährigen Kindern

Mit dem neuen Namensrecht ab dem 1. Mai 2025 gelten je nach Ausgangssituation folgende Regeln für die Änderung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes:

Dann haben Sie als Mutter oder Vater – je nach dem wer das alleinige Sorgerecht hat – folgende Möglichkeiten, den Familiennamen des Kindes zu ändern:

  • dem Kind den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu erteilen
  • einen Doppelnamen, der aus den Familiennamen beider Elternteile gebildet wird
    • dieser kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden
  • einen Teil Ihres Familiennamens oder einen Teil des Familiennamens des anderen Elternteils erteilen

Ob Sie nun heiraten ohne einen gemeinsamen Familienamen festzulegen oder nachträglich das gemeinsame Sorgerecht erklärt haben: Wenn Sie beide sorgeberechtigte Eltern sind, haben Sie diese Optionen zur nachträglichen Namensänderung Ihres Kindes:

  • einmalig den Familiennamen des anderen Elternteils bestimmen
  • einen Doppelnamen, der sich aus den Familiennamen der Mutter und des Vaters zusammensetzt.
    • dieser kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden
    • falls Ihre Familiennamen bereits aus mehreren Namen bestehen, könne Sie nur Teile davon bestimmen

Wichtiger Hinweis: Der für ein gemeinsames Kind gewählte Familienname gilt automatisch auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die ebenfalls die gemeinsame Sorge besteht.

Sollten Sie durch Scheidung oder den Tod Ihres Ehepartners wieder Ihren früheren Namen annehmen wollen, der auch für Ihr Kind gelten soll, können Sie diesen ändern. Dafür müssen Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sein, selbst eine Erklärung abgeben und den Namen wie folgt ändern in: 

  • Ihren vor der Ehe geführten Namen
  • einen Doppelnamen, der sich aus dem bisherigen Ehenamen und dem von Ihnen vor der Ehe geführten Familiennamen zusammensetzt.
    • Vorausgesetzt, Ihr Kind lebt mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt, in der Regel auch die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig
    • der Name kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden

In dem Fall können Sie für Ihr Kind eine “Einbenennung” vornehmen. Dabei haben Sie für den Nachnamen Ihres Kindes diese beiden Möglichkeiten:

  • Ihren Ehenamen
  • einen Doppelnamen, der sich aus dem bisher geführten Namen und dem Ehenamen zusammensetzt
    • dieser kann mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden

Sollten Sie sich von Ihrem Ehepartner, der nicht Elternteil Ihres Kindes ist, scheiden lassen oder die Ehe wird durch dessen Tod aufgelöst, haben Sie die Möglichkeit der „Rückbenennung“ Ihres Kindes. Dies gilt auch, sollte Ihr Kind aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen. 

Namensänderung von volljährigen Personen

Grundsätzlich gilt: Volljährige Personen können aus verschiedenen Gründen ihren Geburtsnamen ändern. 

Sollte Ihr Geburtsname bereits als Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsname geführt werden und Sie möchten den Ehenamen ändern, muss auch Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin einverstanden sein.

Wenn Sie volljährig sind und den Familiennamen eines Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen führen, haben Sie die Möglichkeit, diesen einmalig neu zu bestimmen. 

Dabei haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • einen Namen bestimmen
    • falls Ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht, können Sie bestimmen, dass Sie von Ihren bisherigen Namen nur noch einen oder einige Familiennamen führen.
  • den Familiennamen eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzen, die Einwilligung dieses Elternteils ist hierzu nötig.
  • einen Doppelnamen bilden, wenn Sie bisher nur den Familiennamen eines Elternteils führen und diesen mit dem Familiennamen des anderen Elternteils ergänzen möchten, die Einwilligung dieses Elternteils ist hierzu nötig.
    • Wichtig: der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Ob er mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden soll, liegt bei Ihnen.

Wichtig: Grundsätzlich können Sie nur zwischen den Namen wählen, die Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geführt haben. Spätere Namensänderungen können nicht berücksichtigt werden.

Sollten Sie den Ehenamen eines Ihrer Elternteile erhalten haben, dessen Ehepartnerin/Ehepartner nicht Ihr Elternteil ist, haben Sie die Möglichkeit, diese “Einbenennung” rückgängig zu machen.

Dies ist möglich, wenn:

  • Sie aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen
  • oder die Ehe aufgelöst wurde 

Sie können die Schreibweise Ihres Doppelnamens, den Sie als Geburtsnamen tragen, wie folgt ändern lassen:

  • er wird bisher mit Bindestrich geschrieben dann können Sie diesen gegen ein einfaches Leerzeichen tauschen
  • er wird bisher ohne Bindestrich geschrieben dann können Sie diesen jetzt mit einem Bindestrich verbinden

Wichtig: Ist Ihr Geburtsname auch der Ehe-/Lebenspartnerschaftsname, können Sie diese Erklärung nur gemeinsam mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin abgeben.

Sie können mit einer sogenannten Anschlusserklärung sich der Änderung bzw. Bestimmung des Ehenamens Ihrer Eltern anschließen.

Das gilt in den folgenden Fällen:

  • Sie führen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen und dieser wurde geändert
  • Sie führen den Familiennamen eines Elternteils als Geburtsnamen und dieser wurde geändert
  • Ihre Eltern haben nachträglich einen Ehenamen bestimmt und Sie möchten diesen als Geburtsnamen führen

Wenn die Ehe Ihrer Eltern aufgelöst wurde und eines Ihrer beiden Elternteile wieder den ursprünglichen Namen annimmt, können Sie ebenfalls Ihren Nachnamen ändern. Vorausgesetzt, Sie tragen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen. Dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • durch eine Anschlusserklärung der Namensänderung des Elternteils anschließen
  • einen Doppelnamen bilden, der aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und dem wieder angenommenen Namen des Elternteils besteht
    • Wichtig: der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen
    • Ob er mit oder ohne Bindestrich gebildet wird, liegt bei Ihnen

Sollte Ihre Mutter/Ihr Vater mit einer Person verheiratet sein, welche kein Elternteil von Ihnen ist und einen Ehenamen bestimmt haben, haben Sie die Möglichkeit zu einer sogenannten “Einbenennung”. Damit können Sie:

  • Entweder diesen Ehenamen ebenfalls annehmen
  • Oder einen Doppelnamen bilden, der sich Ihrem bisherigen Geburtsnamen und diesem Ehenamen zusammensetzt
    • Wichtig: der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen
    • Ob er mit oder ohne Bindestrich gebildet wird, liegt bei Ihnen
    • Vorausgesetzt, der Elternteil und dessen Ehepartner müssen der Namensänderung zustimmen

Wenn Sie als volljährige Person bereits vor dem 1. Mai 2025 adoptiert wurden, können Sie jetzt Ihren Geburtsnamen neu bestimmen. Vorausgesetzt, Sie haben dadurch den Familiennamen Ihrer Adoptivmutter/Ihres Adoptivvaters als neuen Geburtsnamen erhalten. 

Als Nachname können Sie dann:

  • den Geburtsnamen, den Sie vor Ausspruch der Adoption geführt haben, wieder annehmen
  • einen Doppelnamen bilden, der aus dem ursprünglichen Geburtsnamen – also dem Namen, den Sie vor der Adoption geführt haben – und dem Familiennamen des Adoptivelternteils besteht
    • Wichtig: der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen
    • Ob er mit oder ohne Bindestrich gebildet wird, liegt bei Ihnen