Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Teaser
Möchten Sie Ihr Fahrzeug abmelden, müssen Sie es bei der zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an Ihre Zulassungsbehörde.
Anträge / Formulare
Sie können direkt online Ihr Fahrzeug abmelden.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien bzw. teilweise auch der großen kreisangehörigen Städte.
Voraussetzungen
Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug
wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verschrotten lassen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
falls vorhanden: ausgefülltes Antragsformular
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
ggf. mit Anhängerverzeichnis
Kennzeichenschilder
bei Antragsstellung in Vertretung: gültiges Ausweisdokument Ihrer Vertretung, welche die Außerbetriebsetzung vor Ort beantragt. Eine Vollmacht der Halterin oder des Halters ist erforderlich.
Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:
Verwertungsnachweis oder
Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), sofern diese ausgestellt worden ist
Welche Gebühren fallen an?
für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in zuständige Zulassungsbehörde
Verwaltungsgebühr: EUR 15,90
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
Verwaltungsgebühr: EUR 2,10
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Rechtsgrundlage
§ 16 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Anlage Gebührennummer 224 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
§ 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Weiterführende Informationen
Informationsstand
28.02.2024