Hauptregion der Seite anspringen Hauptnavigation der Seite anspringen

Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen

Jeder kann öffentliche Straßen, Wege und Plätze nutzen wie vorgesehen. Wenn Sie diese darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als vorgesehen nutzen wollen, benötigen Sie in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.

Beispiele für die Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis können sein:

  • Baustelleneinrichtungen
  • Verkauf von Waren aller Art
  • Aufstellen von Tischen und Stühlen für eine Außengastronomie
  • Aufstellen von Baugerüsten und Containern
  • Veranstaltungen und Straßenfeste

Ist nach den Vorschriften der StVO eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis (§ 41 Abs. 7 LStrG). Vor ihrer Entscheidung wird die hierfür zuständige Behörde stattdessen die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde anhören. Die Sondernutzungserlaubnis wird so Teil der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis.


Es sind keine bestimmten Voraussetzungen erforderlich.

Wenn sie die Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen wollen, können Sie den Antrag schriftlich per Formular oder formlos bei der zuständigen Behörde stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung. Weiterhin gibt es die Möglichkeit einen Online-Dienst zu nutzen. Der Verfahrensablauf ändert sich dabei nicht:

  • Sie stellen einen Antrag schriftlich per Formular oder formlos bei der zuständigen Behörde.
  • Beschreiben Sie so präzise wie möglich die Art, den Standort, das Ausmaß sowie die Dauer der geplanten Sondernutzung. Weiterhin nennen Sie die Auswirkungen auf die betroffene Fläche.
  • Die zuständige Stelle prüft die Auswirkungen der Sondernutzung auf die sonst übliche Nutzung und die Voraussetzungen für eine Erteilung.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder/und erteilt sie widerruflich.
  • Die zuständige Stelle kann die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen versehen, deren Einhaltung kontrolliert und Verstöße geahndet werden können.

  •     Hauptantrag:
    -    Formlos oder per Formblatt
  • Nachweise (Optional, je nach Art der Sondernutzung):
    -    Maßstabsgerechter Lageplan
    -    Fotos / Zeichnungen der Örtlichkeit
    -    Baustelleneinrichtungsplan

Unter anderem:

  • schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung im öffentlichen Straßenraum mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan usw.
  • schriftliche Bestätigung des Veranstalters dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des Bundesfernstraßengesetz bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. (Kostenübernahmeerklärung (als Teil der Veranstaltererklärung)),
  • Veranstaltererklärung
  • Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der StVB über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung
  • Streckenplan
  • Versicherungsnachweise (z.B. für Unfallversicherung)
  • gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Eine Erlaubnis kann nach schriftlichem Antrag erteilt werden.

Für das Verfahren wurden vom Bundesverkehrsministerium entsprechende Formblätter herausgegeben, die in der Regel auch bei den Straßenverkehrsbehörden erhältlich sind. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (u. a. Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.

  • Kostentyp: variabel
    -    Die Kostenhöhe variiert je nach Art, Zeitraum und Fläche der Sondernutzung.
    -    Die Kostenhöhe ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung.

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro - bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu 2.301,00 Euro.

Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.

  • Fristtyp: Antragsfrist
    Bemerkung: Es gibt keine Frist. 
     
  • F risttyp: Geltungsdauer
    Bemerkung: Zeitlich beschränkt beziehungsweise auf Widerruf.
     
  • Fristtyp: Widerspruchsfrist
    Bemerkung: Es gilt die gesetzliche Widerspruchsfrist.

Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen - bei großen und vor allem auch gebietsübergreifenden Veranstaltungen entsprechend früher (erweitertes Anhörverfahren erforderlich).

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art der Sondernutzung.

Vom Einzelfall abhängig.

Es gibt folgende Hinweise:     

  • Je nach Art und Umfang der Sondernutzung, sollten Sie den Antrag rechtzeitig im Vorwege stellen, damit genug Zeit für entsprechende Prüfverfahren eingeräumt werden kann.
  • Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (beispielsweise für Werbeanlagen oder Warenautomaten).
  • Bei Arbeiten an der Straße können zusätzlich ein Aufgrabeschein sowie eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
  • Je nach Art der Sondernutzung ist aufgrund jeweiliger Prüfverfahren ein entsprechender zeitlicher Vorlauf einzuplanen.

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zuständige Stellen

Detailansicht »

Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Bußgeldstelle

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-6666
Telefax: +49 2631 802-470

E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr 
Di. 08:30 - 12:30 Uhr 
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr 
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Detailansicht »

Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Ordnungsabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-431

E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr 
Di. 08:30 - 12:30 Uhr 
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr 
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr

Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner:

Detailansicht »

Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied - Ordnung, Verkehr und Rechtsangelegenheiten

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0

Webseite: www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

zurück zur Übersicht