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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Fliegende Bauten Gebrauchsabnahme anzeigen

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).


Die Voraussetzung zur Gebrauchsabnahme liegt vor, wenn der Fliegende Bau

  • ein Prüfbuch mit einer gültigen Ausführungsgenehmigung besitzt,
  • das Prüfbuch der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde frühzeitig zur Prüfung vorgelegt wurde,
  • rechtzeitig aufgestellt und dies angezeigt wurde.

Anzeige, Gebrauchsabnahme

Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs sowie der zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und – soweit erforderlich – ergänzender Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) rechtzeitig anzuzeigen. In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.

Fliegende Bauten müssen so rechtzeitig aufgestellt sein, dass vor Inbetriebnahme die Gebrauchsabnahme durchgeführt werden kann.

Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden.

Bei der Gebrauchsabnahme sind insbesondere zu prüfen

a) die Gültigkeit des Prüfbuchs,

b) die Übereinstimmung des Fliegenden Baus mit den Bauunterlagen und die Einhaltung der Nebenbestimmungen der Ausführungsgenehmigung,

c) der sichere Aufbau des Fliegenden Baus im Hinblick auf die Bodenverhältnisse vor Ort,

d) die ordnungsgemäße Führung und Kennzeichnung der Rettungswege, insbesondere in Zelten mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Gebrauchsabnahme kann sich auf Stichproben beschränken.

Die Bauaufsichtsbehörde soll den Behörden oder Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird, Gelegenheit geben, an der Gebrauchsabnahme teilzunehmen (Brandschutzdienststelle, Ordnungsamt, Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft).

Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

Der Anzeige der Gebrauchsabnahme, bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA), sind das Prüfbuch sowie die zur Abnahme notwendigen Angaben zum jeweiligen Standplatz (wie Lage, Größe, Topografie/Oberflächenbeschaffenheit; Löschwasserversorgung, gegebenenfalls auch Zufahrten, Zugänge und Notausgänge) und – soweit erforderlich – ergänzende Pläne (wie Übersichts-, Lage- sowie Unterpallungsplan bei hängigem Gelände) beizufügen.

Die Anzeige der Gebrauchsabnahme ist formlos an die örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu richten.

Für die Gebrauchsabnahme (§ 76 Abs. 7 LBauO) oder Nachabnahme (§ 76 Abs. 9 LBauO) fallen Gebühren nach lfd. Nr. 2.6.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 30,00 EUR bis 300,00 EUR an.

Link:

Die Anzeige der Gebrauchsabnahme sollte spätestens 14 Tage vor Inbetriebnahme bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden.

Bei besonderen oder technisch schwierigen Fliegenden Bauten (wie z.B. Großtribünen, Achterbahnen etc.) oder soweit im Einzelfall eine Überprüfung der Anlagentechnik erforderlich ist, können auch sachverständige Personen hinzugezogen werden. Dies ist bei der Terminierung der Gebrauchsabnahme zu berücksichtigen.

In der Anzeige ist auch anzugeben, wann der Fliegende Bau abnahmebereit ist.

Je nach Umfang der Prüfungsunterlagen (Prüfbuch) und der Größe des Fliegenden Baus.

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ausführungsgenehmigungen steht in der Regel der Verwaltungsrechtsweg offen (Widerspruch und anschließend Klage).

Zuständige Stellen

Detailansicht »

Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Bauordnungsabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-643
Telefon: +49 2631 802-637
Telefax: +49 2631 802-645

Webseite: www.neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

Ansprechpartner:
  • Herr Alkan
    Zimmernummer: 160

    Telefon: +49 2631 802-648
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für Altwied, Block, Engers, Gladbach, Heddesdorf, Heimbach-Weis, Niederbieber, Oberbieber, Torney und Gewerbegebiet Friedrichshof

  • Herr Heuser
    Zimmernummer: 160

    Telefon: +49 2631 802-646
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

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