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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen, wenn Sie:

  • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer durchführen möchten,
  • einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb infolge besonderer Umstände verhindern wollen, zum Beispiel durch einen sehr hohen Krankenstand oder eine verspätete Materiallieferung, 
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur machen wollen, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 
Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Tätigkeiten ausgenommen, wie beispielsweise

  • Daseinsvorsorge:
    • zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren,
  • Dienstleistungen: 
    • zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen, sowie 
  • Freizeitgestaltung:
    • zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen,
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen:
    • zum Beispiel unaufschiebbare Arbeiten, wie beispielsweise Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern.

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.
 

Als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung, wenn in Ihrem Betrieb oder Unternehmen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. 

Die Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit ist gesetzlich vorgesehen für:
- die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
- das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Verhältnisse (sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung) 
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind solche Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Feiertagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie z.B.:
-    Daseinsvorsorge (z.B. in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
-    Dienstleistungen (z.B. in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
-    Freizeitgestaltung (z.B. in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen),
-    Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (nicht aufschiebbare Arbeiten wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).
 


Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.  
Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:
-    die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist (1 Sonntag pro Jahr),
-    im Handelsgewerbe besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen (z. B. für Haus- und Ordermessen, die ausschließlich für                     
     gewerbliche Wiederverkäufer veranstaltet werden) an 10 Sonn- oder Feiertagen,
-    in einem Betrieb besondere Verhältnisse auftreten, die einen unverhältnismäßigen Schaden hervorrufen.
     Besondere Verhältnisse liegen beispielsweise vor, wenn unerwartet viele Beschäftigte gleichzeitig erkranken oder Material verspätet angeliefert wird und dadurch ein Auftrag
     nicht rechtzeitig erledigt werden kann (an 5 Sonntagen).
Sollten andere Gründe für eine Sonn- oder Feiertagsarbeit bestehen, werden auch diese geprüft und gegebenenfalls eine Bewilligung ausgesprochen.
 

Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie im schriftlichen Verfahren beantragen.
-    Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus und senden es an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
-    Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
-    Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
-    Je nach örtlich zuständiger Behörde wird Ihnen der Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt. 
-    Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.
 

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der örtlich zuständigen Behörde entnehmen.

-  Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein
-  Onlineverfahren möglich: nein
-  Schriftform erforderlich: ja
-  Persönliches Erscheinen nötig: nein

-  Bitte holen Sie das Antragsformular bei der örtlich zuständigen Behörde ein
-  Onlineverfahren möglich: nein
-  Schriftform erforderlich: ja
-  Persönliches Erscheinen nötig: nein

Die Bewilligung und auch die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle. 

Bitte stellen Sie den Antrag auf Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit mindestens 4 Werktage vor dem beabsichtigten Termin der Sonn- oder Feiertagsarbeit.

Je nach Auslastung der örtlich zuständigen Behörde.

Zuständige Stellen

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Ordnungsabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-431

E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 – 12:30 Uhr 
Di. 08:30 – 12:30 Uhr 
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:30 Uhr 
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

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