Das Land Rheinland-Pfalz bietet diese Förderung im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung an, um insbesondere die Versorgung von Haushalten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnungen versorgen können, zu unterstützen.
Die Modernisierungsförderung richtet sich an Interessenten, die bereit sind, Mietwohnraum an Haushalte mit Einkommen von bis 60 % über der Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 Landeswohnrauförderungsgesetz (LWoFG) zu überlassen.
Für alle hier angebotenen Programme der Mietwohnraumförderung gilt, dass der Empfänger als Gegenleistung für die Fördergelder Pflichten, insbesondere Belegungs- und Mietbindungen, übernimmt. Er verpflichtet sich, nur an Haushalte, die die vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten, zu vermieten.
Die Förderung wird auf der Grundlage der veröffentlichten Förderprogramme, die die Fördervoraussetzungen und -konditionen abschließend definieren, durch Förderzusagen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel jeweils für einzelne Projekte gewährt. Förderempfänger können dabei sowohl inländische als auch ausländische Investoren (z. B. Unternehmen, Privatpersonen) sein. Die Förderung steht allen zu gleichen Konditionen offen, die ein nach dem Förderprogramm beschriebenes bauliches Modernisierungsvorhaben umsetzen und die geforderten Belegungs- und Mietbindungen einhalten.
Die Förderentscheidung (Förderzusage) bestimmt insbesondere den Förderzweck, die Höhe und Einsatzart der Zuwendungen sowie Art und Dauer der vom Förderempfänger einzuhaltenden Belegungs- und Mietbindungen.
Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Erforderlich ist, dass bauliche Maßnahmen durchgeführt werden, die als Modernisierung anzusehen sind. Dies ist der Fall, wenn die baulichen Maßnahmen
- barrierefreies Wohnen ermöglichen,
- durch sie die nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser erreicht wird,
- sich der Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig erhöht und/oder
- die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden bzw.
- wenn die Beheizung und Wassererwärmung durch die Nutzung alternativer und regenerativer Energien ermöglicht wird.
Nach Abschluss der Modernisierung gelten höchstzulässige Mieten, die nicht überschritten werden dürfen. Sie sind in Abhängigkeit der jeweils geltenden Fördermietstufe unterschiedlich ausgestaltet. Ferner dürfen die geförderten Mietobjekte nur an Haushalte innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen vermietet werden, wobei der jeweils erforderliche Wohnberechtigungsschein gemäß § 17 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vorliegen muss.
Der Antrag muss auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eingereicht werden. Wird der Effizienzhausstandard erreicht (mindestens 85 GEG in der jeweils gültigen Fassung des Gebäudeenergiegesetztes - GEG) oder sollen ausschließlich ökologische Dämmstoffe verwendet werden, ist bereits bei der Einreichung des Förderantrags eine Energieeffizienzexpertin oder ein Energieeffizienzexperte einzubinden, die oder der die Einhaltung bzw. Verwendung ausschließlich ökologischer Dämmstoffe bestätigen müssen. Nach Abschluss des Vorhabens müssen diese wiederum prüfen und bestätigen, dass der beantragte Effizienzhausstandards erreicht bzw. ausschließlich ökologische Dämmstoffe verwendet worden sind.
Die ISB erteilt nach positiver Prüfung der Fördervoraussetzungen und der Kreditwürdigkeit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller eine Förderzusage und schließt einen Vertrag über die Vergabe des ISB-Darlehens Modernisierung von Mietwohnungen ab.
Zu beachten ist, dass grundsätzlich erst nach Zusage der Fördermittel tatsächlich mit der baulichen Maßnahme begonnen werden darf. Von diesem Förderausschluss kann befreit werden, wenn die Maßnahme objektiv dringlich ist und die beantragten Fördermittel zur Verfügung stehen
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Förderung ist vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.
Für bestimmte ISB-Förderprogramme (Förderdarlehen) werden neben zinsgünstigen Darlehen auch einmalige Tilgungszuschüsse gewährt. Tilgungszuschüsse werden etwa beim Bau bzw. Erwerb oder der Modernisierung von selbst genutzten Wohnraum oder Mietwohnraum bereitgestellt.
Durch Tilgungszuschüsse werden die Förderdarlehen im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung reduziert, so dass Zinsen und Tilgung nur von dem verringerten Betrag zu leisten sind.
Die Tilgungszuschüsse betragen je nach Art des Darlehens zwischen 5 % und 50 % der ISB-Darlehen.
Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag für das ISB-Darlehen zu stellen.
Widerspruch.