Garagen und Carports gelten als sogenannte “Nebenanlagen”. Für diese gibt es besondere Regelungen. Zum Einen sind sie bis zu einer Fläche von 50 Quadratmetern baugenehmigungsfrei. Darüber hinaus dürfen sie ohne Abstand zur Nachbargrenze errichtet werden. Vorausgesetzt:
- sie sind nicht länger sind als 12 m
- nicht höher als im Mittel 3,20 m
- die Dächer haben zur Grundstücksgrenze weniger als 45° Neigung
Achtung: Wenn bereits auf oder mit weniger als 3 m Abstand zur Grenze etwas vorhanden ist (z. B. ein Gartenhaus oder ein Unterstand für Brennholz) muss dies bei den 12 Metern Länge mitgerechnet werden!
Welche weiteren Vorgaben gibt es?
Wenn es für das Grundstück einen Bebauungsplan gibt, können dort zu zusätzliche Festsetzungen enthalten sein. Zum Beispiel:
- bestimmte Bereiche sind von einer Bebauung gänzlich freizuhalten
- diese Nebenanlagen dürfen nur in bestimmten Bereichen aufgestellt werden
Diese Festsetzungen sind unbedingt einzuhalten. Ansonsten kann es dazu führen, dass Sie die Garage oder den Carport wieder beseitigen müssen.
Gut zu wissen: Sie dürfen Garagen, die an der Grenze stehen, auch als Terrasse nutzen. Allerdings nur wenn sichergestellt ist, dass diese Terrasse einen Abstand von 3 m zur Grenze einhält. Das private Nachbarrecht sieht dabei allerdings andere Regelungen vor, sodass man sich nicht auf das Baurecht berufen kann, wenn es Nachbarbeschwerden gibt!