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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Gewerbesteuer bezahlen

Sie sind eine Einzelperson und erzielen mit Ihrem inländischen Gewerbebetrieb einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500? Dann liegen Sie über dem Freibetrag und müssen bei Ihrem Finanzamt eine elektronische Gewerbesteuererklärung abgeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum – also im abgelaufenen Kalenderjahr – war. 

Zudem erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust – Einnahmen abzüglich Ausgaben – weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.

Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben. Anschließend erhalten Sie vom Finanzamt einen Bescheid über den sogenannten Gewerbesteuermessbetrag.

Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt, indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag. Sie erhalten anschließend einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder die von der Gemeinde an Sie zu erstattende Gewerbesteuer.

Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum.


  • Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen und sind kein Freiberufler oder Land- und Forstwirt.
  • Sie sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, müssen Sie die Gewerbesteuererklärung elektronisch einreichen. Sie können die Gewerbesteuererklärung unter anderem kostenfrei über das ELSTER-Online-Portal der Finanzverwaltung erstellen und übermitteln:

  • Besuchen Sie "Mein ELSTER - Ihr Online- Finanzamt" im Internet. 
  • Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten und Ihrem persönlichen Sicherheitsverfahren ein.
  • Wählen Sie den Menüpunkt "Gewerbesteuererklärung“.
  • Wählen Sie das betreffende Kalenderjahr.
  • Wählen Sie im folgenden Schritt die Übernahme vorheriger Daten aus oder fahren Sie ohne Datenübernahme fort. 
  • Geben Sie auf den folgenden Seiten Ihre Daten ein. "Mein ELSTER“ leitet Sie durch das gesamte Verfahren. 
  • Zum Abschluss des Verfahrens prüft "Mein ELSTER“ Ihre Angaben und berechnet vorläufig die fällige Gewerbesteuer. 
  • Versenden Sie Ihre elektronische Gewerbesteuererklärung an das zuständige Finanzamt.
  • Nach Prüfung Ihrer Erklärung erhalten Sie per Post einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
  • Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von Ihrer Gemeinde sowie unter Umständen einen Bescheid über die zu zahlenden Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer.

  • Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Die Gewerbesteuererklärung muss elektronisch übermittelt werden. 

Die dafür benötigte Steuersoftware gibt es bei vielen kommerziellen Anbietern. Die Gewerbesteuererklärung kann aber auch kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

ELSTER

ELSTER

Es fallen keine Kosten an.

Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen nicht steuerlich beraten werden:

  • Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Wenn Sie als steuerpflichtige Person beziehungsweise als Unternehmen Ihre Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberatungsbüro erstellen lassen:

  • Abgabe der Gewerbesteuererklärung grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres.

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Grundsätzlich werden alle Gewerbetreibende (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) zur Gewerbesteuer herangezogen. Das gesamte Heranziehungsverfahren von der Erstveranlagung bis zur Einstellung des Gewerbebetriebes wird von der Kämmerei- und Steuerabteilung durchgeführt.
Der Hebesatz beträgt 405 v. H.

Gewerbesteuermessbescheid
Die Gewerbesteuer wird aufgrund und entsprechend dem Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamtes festgesetzt. Dieser ist als Grundlagenbescheid mit seinen Angaben verbindlich für die Festsetzung der Gewerbesteuer.

Freigrenzen / Keine Gewerbesteuerpflicht
Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften gilt eine Freigrenze nach dem Gewerbesteuergesetz von 24.500,00 EURO Jahresgewinn. Erst ab diesem Betrag tritt eine Gewerbesteuerpflicht ein.                                                                Diverse Berufsgruppen werden nicht zur Gewerbesteuer herangezogen, wie z. B. Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte.
Ausnahme: wenn diese Berufsgruppen im Rahmen einer Kapitalgesellschaft tätig sind.

Widerspruch gegen die Festsetzung
Soweit der Steuerschuldner mit der Festsetzung der Steuer nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erheben.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Neuwied, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied oder beim Stadtrechtsausschuss Neuwied, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied oder in elektronischer Form (nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) über die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz einzulegen. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Impressum der Homepage der Stadt Neuwied.

Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Abgaben nicht aufgehalten.Einwendungen gegen die im Gewerbesteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen können nur durch Anfechtung des Messbescheides beim zuständigen Finanzamt erfolgen.

Die Einlegung des Widerspruches per einfacher E-Mail ist unzulässig.

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Online-Dienste

Zuständige Stellen

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Kämmerei- und Steuerabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-106(Telefonnummer für Hunde- und Grundsteuer)
Telefon: +49 2631 802-107(Telefonnummer für Gewerbe- und Vergnügungssteuer)
Telefax: +49 2631 802-93148

Webseite: www.neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Di. 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 16:00 Uhr
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner:

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Adresse:
Finanzamt Neuwied

Augustastraße 70
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 910-0
Telefax: +49 2631 910-29906

Webseite: Finanzamt Neuwied
E-Mail: Kontakt per E-Mail

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