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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet in den alten Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz festgestellte Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964 und in den neuen Ländern der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1935. Diese Werte stellen wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag dar, den ebenfalls das Finanzamt ermittelt und durch Bescheid festsetzt.
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer.
In den neuen Ländern ist zudem für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser, für die am 01.01.1991 kein Einheitswert vorlag und ein solcher auch nicht festzustellen war, die Besteuerung nach der Ersatzbemessungsgrundlage vorzunehmen. Der Jahresbetrag der Grundsteuer bemisst sich hier nach der Wohn- bzw. Nutzfläche. Es handelt sich um ein Steueranmeldungsverfahren bei der Gemeinde.
Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest.
Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Grundsteuer befreit werden. Dies ist bspw. der Fall, wenn sie eine gemeinnützige Körperschaft sind und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird. Eine Befreiung kommt jedoch regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn das Objekt für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt wird. Eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen Sie beim Finanzamt.
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen. Verfügen Sie bspw. über Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, können Sie ggf. einen Erlass der Steuer bei der Gemeinde beantragen, wenn die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.


Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Eigentümer eines Grundstücks sind.

Nachdem das Finanzamt einen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer B. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

keine,
Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.  
Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • keine,
  • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

§§ 68 bis 94 Bewertungsgesetz (BewG)

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Grundsätzlich ist für jedes Grundstück (hierzu zählen auch Eigentumswohnungen) Grundsteuer zu zahlen. Die Grundsteuer wird errechnet, indem der Grundsteuermessbetrag des Grundstückes mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird.

Hebesätze in Neuwied:
Grundsteuer A: 320 v. H.
Grundsteuer B: 610 v. H.


Grundsteuermessbescheid
Die Grundsteuer wird aufgrund und entsprechend dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes festgesetzt.  Dieser ist als Grundlagenbescheid mit seinen Angaben verbindlich für die Festsetzung der Grundsteuer.

Widerspruch gegen die Festsetzung
Soweit der Steuerschuldner mit der Festsetzung der Steuer nicht einverstanden ist, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erheben.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Neuwied, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied oder beim Stadtrechtsausschuss Neuwied, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied oder in elektronischer Form (nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) über die virtuelle Poststelle Rheinland-Pfalz einzulegen. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Impressum der Homepage der Stadt Neuwied .

Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Abgaben nicht aufgehalten.

Einwendungen gegen die im Gewerbesteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen können nur durch Anfechtung des Messbescheides beim zuständigen Finanzamt erfolgen.

Die Einlegung des Widerspruches per einfacher E-Mail ist unzulässig.

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Zuständige Stellen

Detailansicht »

Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Kämmerei- und Steuerabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-106(Telefonnummer für Hunde- und Grundsteuer)
Telefon: +49 2631 802-107(Telefonnummer für Gewerbe- und Vergnügungssteuer)
Telefax: +49 2631 802-93148

Webseite: www.neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner:
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