Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie bei einer Kommunalwahl das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl einsehen. Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung hat den Ort und den Zeitraum der Einsichtnahme spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu geben. Sie dürfen das Wählerverzeichnis nur einsehen, soweit Sie Ihre Berechtigung dafür nachweisen können.
Einsichtnahme in die eigenen Daten:
- Sie sind wahlberechtigt.
Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:
- Sie sind wahlberechtigt und
- Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
- Sie suchen die Gemeinde- oder Stadtverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten auf.
- Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung kann es zulassen, dass Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis erhalten, soweit dies im Zusammenhang mit Ihren Prüfungen steht.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
- Für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Es werden keine Formulare benötigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
In das Wählerverzeichnis können Sie an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung Einsicht nehmen.
keine
Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist (20. bis zum 16. Tag vor der Wahl) Einspruch einlegen. Der Einspruch ist bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären. Wenn Sie eine Behinderung haben, können Sie sich dabei der Hilfe einer anderen Person bedienen.