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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Nutzungsaufnahme anzeigen

Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar ist.

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen und bauliche Anlagen, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) durchgeführt wurde, ist der Zeitpunkt der abschließenden Fertigstellung der unteren Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen (Fertigstellungsanzeige).

Frühestens eine Woche nach dem in der Fertigstellungsanzeige genannten Zeitpunkt darf die bauliche Anlage benutzt werden.

Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Antrag zulassen, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung keine Bedenken bestehen.

Bei der Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen muss sich die Bauherrin oder der Bauherr vor der Inbetriebnahme die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigen lassen.


Das Bauvorhaben muss fertig gestellt sein, für das die Nutzung aufgenommen werden soll.

Die Fertigstellungsanzeige und gegebenenfalls der Antrag auf vorzeitige Ingebrauchnahme sind schriftlich bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Die Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen und der Anschlüsse der Feuerstätten ist rechtzeitig bei der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beantragen.

Ist eine Fertigstellungsanzeige erforderlich, so ist das von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgehändigte Formular zu benutzen.

Die Gebühren richten sich nach Nr. 5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis).

Die Fertigstellungsanzeige muss zumindest zwei Wochen vor der geplanten Fertigstellung bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen. Die Nutzung darf frühestens eine Woche nach dem genannten Fertigstellungstermin aufgenommen werden.

Die verfrühte Nutzungsaufnahme kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

§ 89 Abs. 4 Nr. 15 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)

Zuständige Stellen

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Bauordnungsabteilung

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-643
Telefon: +49 2631 802-637
Telefax: +49 2631 802-645

Webseite: www.neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Di. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Mi. 08:30 - 12:00 Uhr
Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr
Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.

Ansprechpartner:
  • Herr Alkan
    Zimmernummer: 160

    Telefon: +49 2631 802-648
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

    zuständig für Altwied, Block, Engers, Gladbach, Heddesdorf, Heimbach-Weis, Niederbieber, Oberbieber, Torney und Gewerbegebiet Friedrichshof

  • Herr Heuser
    Zimmernummer: 160

    Telefon: +49 2631 802-646
    E-Mail: Kontakt per E-Mail

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