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Stadt Neuwied:Detail - Anliegen

Die Wahrzeichen der Stadt im Abendlicht: Der Pegelturm und die Rheinbrücke stehen unverkennbar für Neuwied.

Parkausweis für schwerbehinderte Menschen beantragen

Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Parkausweis beantragen. Der Parkausweis erlaubt das Parken an Stellen, an denen dies üblicherweise nicht erlaubt ist.

Berechtigte können die Parkerleichterungen auch nutzen, wenn Sie Beifahrerin oder Beifahrer sind. Eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Als Nachweis gilt der Parkausweis zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung.

Es gibt zwei Varianten des Parkausweises.

Blauer Parkausweis:

  • gilt europaweit
  • berechtigt zum Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlsymbol

Oranger Parkausweis:

  • gilt bundesweit

Beide Parkausweise berechtigen zum Parken an folgenden Stellen:

  • in eingeschränktem Halteverbot bis zu 3 Stunden; Antragstellerinnen und Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben
  • unter bestimmten Voraussetzungen in verkehrsberuhigten Bereichen
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohnern bis zu 3 Stunden
  • während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots auch außerhalb der zugelassenen Parkdauer
  • über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, an denen die Parkzeit begrenzt ist

Der blaue Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, also mit Merkzeichen aG i
  • Blinde mit Merkzeichen Bl im Ausweis
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie, also fehlenden oder fehlgebildeten Gliedmaßen, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Der orange Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
    • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und
    • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen, die dem oben genannten Personenkreis nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichgestellt sind

Es fallen keine Kosten an.

Es gibt keine Frist. 

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Blauer Ausweis:

Es ist kein formeller Antrag nötig. Reichen Sie uns folgende Unterlagen per E-Mail oder Post ein:

  • Scan oder Kopie der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder alternativ die beim Bescheid beiliegende Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde (nur im Original)
  • Ein aktuelles Lichtbild
  • Bei persönlicher Antragstellung durch eine beauftragte Person ist eine Vollmacht notwendig

Gelber und orangener Ausweis

Senden Sie uns zur Beantragung bitte folgende Unterlagen per Post zu:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen von schwerbehinderten Menschen
  • Scan oder Kopie der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises oder alternativ die beim Bescheid beiliegende Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde (nur im Original)
  • Bei persönlicher Antragstellung durch eine beauftragte Person ist eine Vollmacht notwendig

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Menschen mit Gehbehinderung mit Merkzeichen „G“, die das Merkzeichen „aG“ knapp verpasst haben und deren Wegstrecke auf 100m beschränkt ist, können einen gelben Ausweis beantragen. Andere Gruppen schwerbehinderter Menschen haben die Möglichkeit, den bundesweit einheitlichen orangenen Ausweis zu beantragen.

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Nutzung und Anbringung des Ausweises

Bitte legen Sie den Parkausweis gut leserlich von innen an die Windschutzscheibe.

Der Parkausweisinhaber muss nicht zwingend selber fahren. Die Fahrt muss jedoch der Beförderung des behinderten Menschen dienen. Das Parken auf entsprechenden Behindertenparkplätzen ist ohne den Ausweisinhaber nicht gestattet.

Parkberechtigung blauer Parkausweis

Wo darf mit dem Parkausweis geparkt werden?

  • Auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Diese sind mit einem Schild mit einem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet. Oftmals ist auch noch die Parkplatzfläche mit einem entsprechenden Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet.
  • Im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden
  • Auf Parkplätzen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • Auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der markierten Parkplätze. Der übrige (vor allem fließende) Verkehr darf dabei nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
  • An Stellen, die durch die Zeichen „Parken“ (Zeichen 314), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1) und „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315) gekennzeichnet sind, auch über die zugelassene Zeit hinaus
  • Im Zonenhalteverbot, in dem das Parken erlaubt ist, über die zugelassene Parkdauer hinaus

Wo darf mit dem Parkausweis NICHT geparkt werden?

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt NICHT zum Halten oder Parken im absoluten Halteverbot (Zeichen 283), Sperrflächen und auf Gehwegen oder wenn es zu massiven Verkehrsbehinderungen kommt.

Parkberechtigung gelber und orangener Parkausweis

Wo darf mit dem Parkausweis geparkt werden?

  • Im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden
  • Auf Parkplätzen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung
  • Auf Bewohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
  • In ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der markierten Parkplätze. Der übrige (vor allem fließende) Verkehr darf dabei nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.
  • In Fußgängerzonen, in denen Be- und Entladen werden darf, während der Ladezeiten
  • An Stellen, die durch die Zeichen „Parken“ (Zeichen 314), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1) und „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315) gekennzeichnet sind, auch über die zugelassene Zeit hinaus
  • Im Zonenhalteverbot, in dem das Parken erlaubt ist, über die zugelassene Parkdauer hinaus

Wo darf mit dem Parkausweis NICHT geparkt werden?

Mit dem gelben und orangenen Parkausweis dürfen Sie NICHT auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen parken.

Zudem berechtigt die Ausnahmegenehmigung NICHT zum Halten oder Parken im absoluten Halteverbot (Zeichen 283), Sperrflächen und auf Gehwegen oder wenn es zu massiven Verkehrsbehinderungen kommt.

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Voraussetzungen für den orangenen Parkausweis

  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Merkzeichen g und B und ein GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
  • Eine Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa-Erkrankung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • Stomaträger mit doppelten Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von wenigstens 70%

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Die Parkausweise werden für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ausgestellt, jedoch maximal 5 Jahre.

Spezielle Hinweise für - "Stadt Neuwied"

Zuständige Stellen

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Adresse:
Stadtverwaltung Neuwied - Bußgeldstelle

Engerser Landstraße 17
56564 Neuwied

Telefon: +49 2631 802-6666
Telefax: +49 2631 802-470

E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Mo. 08:30 – 12:30 Uhr 
Di. 08:30 – 12:30 Uhr 
Mi. 08:30 – 12:00 Uhr
Do. 08:30 – 12:30 Uhr 
Fr. 08:30 – 12:00 Uhr

Hinweis:
Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten nach Terminvereinbarung.
Derzeit wird um eine vorherige Terminvereinbarung gebeten.

Ansprechpartner:

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Adresse:
Kreisverwaltung Neuwied

Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied

Telefon: 02631 803-0
Telefax: 02631 80393-222

Webseite: www.kreis-neuwied.de
E-Mail: Kontakt per E-Mail

Öffnungszeiten:

Zu den Öffnungszeiten

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