Kamine und Edelstahlschornsteine, die nachträglich außen angebracht werden, sind genehmigungsfrei. Im Gegensatz dazu, sind Kamine, auch Edelstahlrohre, die nachträglich im Inneren von Gebäuden eingebaut werden, grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Feuerstätten wie beispielsweise ein Kachelofen sind genehmigungsfrei. Vorausgesetzt eine Bescheinigung wird vorgelegt, dass sie von einem Fachunternehmer errichtet wurden. Kann diese Bescheinigung nicht vorgelegt werden, ist auch hierfür eine Baugenehmigung notwendig.
Gut zu wissen: Der Kamin und die Feuerstätte können sowohl gleichzeitig wie auch getrennt beantragt werden. Wichtig dabei ist, dass dies im Bauantrag klar erkennbar ist.
Formulare und Anträge
Die Vordrucke für die Anträge erhalten Sie beim rheinland-pfälzischen Ministeriums der Finanzen unter “Baurecht und Bautechnik”.
Für einen Kamin sind das Formular “Antrag auf Baugenehmigung”, ein Lageplan vom Katasteramt sowie Grundrisse und Ansichtszeichnungen zweifach vorzulegen. Sie können dabei auf die Zeichnungen aus Ihrer Baugenehmigung oder Ihrer Freistellungsmitteilung zurückgreifen und den Kamin dort farbig einzeichnen. Wenn Sie keine Zeichnungen haben, fragen Sie gerne in unserem Archiv telefonisch unter +49 2631 802352 nach.
Wenn gleichzeitig ein Kachelofen oder Ähnliches angeschlossen wird, ist zusätzlich das Formular “Baubeschreibung Feuerungsanlage” mit einzureichen. Dieses müssen Sie vorher dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger vorlegen und dort unterschreiben lassen.
Was sollte ich noch wissen?
Stimmen Sie die geplante Maßnahme unbedingt vorher mit Ihrem Bezirksschornsteinfeger ab!